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Eine Beschlagnahme des Anspruchs auf Herausgabe oder eine in Bezug auf den
Anspruch erlassene einstweilige Verfügung ist zu berücksichtigen.
110. Das Justiz-Ministerium kann die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe einer
hinterlegten Sache ermächtigen, auch wenn der Nachweis der Empfangsberechtigung nicht
voll geführt ist.
Zulässigkeit 111. Die Betheiligten können im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren
des Aufgebots. Ansprüchen ausgeschlossen werden, wenn eine Sache länger als dreißig Jahre hinterlegt ist.
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist.
Eine neue dreißigjährige Frist beginnt zu laufen,
1. wenn ein Betheiligter vor oder nach Ablauf der ersten Frist die Fortdauer des
Grundes der Hinterlegung nachweist, mit dem Schlusse des Jahres, in dem der
Nachweis erbracht wird;
2. wenn ein Gesuch um Herausgabe der hinterlegten Sache abgelehnt worden und
anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der
Hinterlegung fortdauerte, mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Gesuch
erledigt wird;
3. wenn ein Gesuch um Herausgabe von Zins-, Renten-, Gewinnantheils= oder
Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere angebracht worden und anzu-
nehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der Hinter-
legung fortdauerte.
112. In den Fällen der 8§8§ 382, 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann das Aufgebotsverfahren nicht vor Ablauf von einunddreißig Jahren eingeleitet
werden. Die Frist beginnt
1. in den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Ende des Monats,
in dem der Gläubiger die Anzeige des Schuldners oder im Falle des § 103
Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Anzeige der Hinterlegungsstelle von der
Hinterlegung empfangen hat;
2. in den Fällen des § 1171 und des § 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der
Erlassung des Urtheils, durch das der Gläubiger mit seinem Rechte ausgeschlossen
worden ist.
*113. Ist Mündel-, Kindes-, Familienanwartschafts= oder Lehnsvermögen hinter-
legt, so kann das Aufgebotsverfahren erst eingeleitet werden, wenn dreißig Jahre seit dem
Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist, und zwanzig Jahre seit dem
Schlusse des Jahres verstrichen sind, in dem die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die
elterliche Gewalt geendigt hat oder in dem die Sache aufgehört hat, ein Stück des
Familienanwartschafts= oder Lehnzvermögens zu sein.