Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 293 — 
114. Für das Aufgebotsverfahren gelten die §§ 948 bis 951, 953, 956 bis 
959 der Civilprozeßordnung und die nachfolgenden besonderen Vorschriften. 
*115. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Sache hinterlegt ist. 
Das Aufgebotsverfahren wird auf Antrag des Staatsfiskus oder von Amtswegen 
eingeleitet. Wird der Antrag des Staatsfiskus abgelehnt, so findet das Rechtsmittel der 
Beschwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. 
116. In das Aufgebot ist aufzunehmen: 
1. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin an- 
zumelden, 
2. die Androhung, daß die Betheiligten, wenn die Anmeldung unterbliebe, 
a) bei hinterlegtem Gelde mit ihren Ansprüchen an den Staat, 
b) bei anderen Sachen mit ihren Rechten an der Sache oder mit ihren Ansprüchen 
auf Herausgabe der Sache ausgeschlossen werden würden, 
3. die Bestimmung des Aufgebotstermins. 
Bekannten Betheiligten ist eine Ausfertigung des Aufgebots zuzustellen. 
Das Aufgebot ist auch in die Leipziger Zeitung einmal einzurücken. 
117. Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung zu erlassen, ohne daß es 
eines Antrags bedarf. 
Mit der Verkündung des Urtheils erlangt der Staat das Recht zur freien Ver- 
fügung über die hinterlegte Sache. Bei Hinterlegung von Geld erlischt der im § 104 
Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Anspruch. 
Eine Anfechtungsklage ist gegen den Staatsfiskus zu erheben. 
118. Sind nicht mehr als dreißig Mark hinterlegt oder war die hinterlegte 
Sache zur Zeit der Hinterlegung nicht mehr als dreißig Mark werth, so findet kein 
Aufgebotsverfahren statt, wenn von der Hinterlegungsstelle durch Beschluß festgestellt 
wird, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach den Vorschriften der 
§§ 111 bis 113 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zulässig wäre. Die Feststellung 
hat die im § 117 Absatz 2 angegebene Wirkung; sie kann mit der Klage gegen den 
Staatsfiskus angefochten werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für hinterlegte Urkunden, die keine Werthpapiere sind. 
Nach der Feststellung sind die Urkunden zu vernichten, soweit nicht das Justiz-Ministerium 
etwas Anderes anordnet. 
1900. 41 
Aufgebots- 
verfahren. 
Ersatz des 
Aufgebots- 
verfahrens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.