Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verfahren 
in gewissen 
Fällen. 
Grundbuchs- 
sperrung. 
Vormerkung. 
Eigenthümer- 
hypothek. 
Benachrichtig- 
ung vom Eigen- 
thumswechsel. 
Bergbaurechte. 
Anträge in 
Grundbuch- 
sachen. 
— 294 — 
Neunter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
119. Das Justiz-Ministerium kann über das Verfahren bei der Aufnahme von 
Vermögensverzeichnissen, bei der Sicherung von Nachlässen und bei der Anlegung und 
der Abnahme von Siegeln allgemeine Bestimmungen treffen. Das Gleiche gilt für das 
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken sowie von Rechten, für 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
* 120. Eine Sperrung des Grundbuchs nach § 143 des bisherigen Bürgerlichen 
Gesetzbuchs findet vom 1. Januar 1900 ab nicht mehr statt. Im übrigen bleiben die 
Wirkungen der vor dem 1. Januar 1900 eingetragenen Verwahrungen und Verfügungs- 
beschränkungen unberührt. 
121. Eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Vormerkung hat die Wirkung 
einer Vormerkung im Sinne des § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
&122. Hat sich eine eingetragene Forderung vor dem 1. Januar 1900 mit dem 
Eigenthum an dem belasteten Grundstück in einer Person vereinigt, so gilt das Gleiche, 
wie wenn die Vereinigung nach dem 1. Januar 1900 eingetreten wäre. 
123. Die auf Grund einer nach § 224 Satz 3 des bisherigen Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, § 149 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen be- 
treffend, vom 9. Januar 1865 bewirkten Eintragung der Grund= und Hypothekenbehörde 
obliegende Verpflichtung, einem Berechtigten von der Veräußerung oder Verpfändung 
des zu seinen Gunsten belasteten Grundstückes Nachricht zu geben, fällt weg. 
124. Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung 
und dieses Gesetzes finden auf verliehene Bergbaurechte und auf Kohlenbergbaurechte, 
soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. 
Erstreckt sich ein Grubenfeld oder ein Erbstolln über die Bezirke mehrerer Grundbuch- 
ämter, so ist dasjenige Grundbuchamt für die Führung des Grundbuchblatts zuständig, 
in dessen Bezirke sich der größte Theil des Grubenfeldes oder des Erbstollns befindet. 
Bei verliehenen Bergbaurechten bestimmt sich dieser Theil des Grubenfeldes nach der 
Zahl der Maßeinheiten, bei Kohlenbergbaurechten nach der Größe der ergriffenen 
Flächen. Läßt sich die Zuständigkeit nicht mit Sicherheit ermitteln, so ist nach § 22 zu 
verfahren. 
*125. Anträge in Grundbuchsachen, die am Schlusse des Jahres 1899 noch un- 
erledigt sind, werden nach den Vorschriften der Grundbuchordnung und den zur Aus- 
führung der Grundbuchordnung erlassenen Vorschriften behandelt. Soweit Eintrags-
	        
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