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Friedensvertrag mit Schweden.
Stockholm, den 21. Januar 1720.
Art. 3.
Gleichwie Ihro Königl. Maj. von Schweden,
um desto mehr an den Tag zu legen, wie sehr Sie
geneigt sind, Ihres Ortes alles dasjenige beizutragen,
was zur Wiederherstellung und künftiger
desto größerer Befestigung des vorigen zwischen beiden
Kronen Schweden und Preußen gepflogenen,
eine zeitlang aber unterbrochen gewesenen guten
Cinvernehmens auf einige Weise hat dienlich sein
können, derewegen auch aus Liebe zum Frieden
bermöge des mit Sr. Königl. Majestät von Großbritannien
unterm 18.-29. August 1719 errichteten,
eingangs berührten und beiderseils ratificierten
Präliminartraktates bereits versprochen haben, für
Sich, Dero Erben und Nachkommen die Stadt Siettin
samt dem Distrikt zwischen der Oder und der
Peene mit den Inseln Usedom und Wollin an Se.
Kal. Majestät in Preußen, Dero Königl. Preu ischem
Hause nebst Dero Erben und Nachfolger ohne
Ausnahme auf ewig und mit eben dem Rechte abzutreten,
wie solches alles der Krone Schweden
durch den Westfelischen Frieden Art. 10 im Jahre
1648 von dem damaligen regierenden Römischen
Kaiser und dem Reiche übertragen worden, Se.
Königl. Majestät in Preußen auch diese von Sr.
Königl. Majestät von Grozsbritannien für Sie und
zu Ihrem Besten durch obenerwähnten Traktat vom
18.29. August 1719 geschehene Stipulation in allen
Punkten angenommen haben, also hat es auch dabei
sein Bewenden und übertragen Sie kraft dirses
nochmalen für Sich, das Reich Schweden und Ihre
Nachfolger und Nachkommen Sr. Königl. Majestät
in Preuzen, Dero Königl. Hause, auch Erben,
Nachkommen und Nachfolger die Stadt Stettin
mit dem dazu gelegten Distrikt Landes zwischen, der
Oder und dem Peene-Strom nebst den Inseln Usedom
und Wollin samt den Ausflüssen der Swine
und Dievenow, dem Frischen Haff und der Oder,
bis sie in die Peene fließt, welcher Peene-Strom
— Anser Pommerland
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bie Grenze sein und beiden angrenzenden hohen
Teilen gemeinschaftlich verbleiben soll. —
Ihro Königl. Majestät und die Krone Schweden
verzichten auch völlig auf alle bisher in den abgetretenen
Orten innegehabten Rechte, Gerechtigkeiten,
auf die Landesgerichtsbarkeit und die Obrigkeit hiermit
aufs bündigste und auf ewig. Entbinden gleichfalls
hiermit die Untertanen, Eingesessenen und Angehörigen
mehrbesagter Sr. Königl. Maiestät in
Preußen anjetzo abgetretener Oerter aller derer
Pflichten und Verbindungen, womit sie Ihrer Königlichen
Majestät und dem Reiche Schweden verbunden
gewesen und verweisen sie damit an Se.
Köntgl. Majestät in Preußen und Dero Nachfolger
und Nachkommen als Ihre nummehrige rechtmäßige
Landes= und Oberherren.
Art. 5.
Se. Königl. Majestät in Preußen und Dero
Nachfolger versprechen und geloben Sbhrerse ts, die
Stinde, Untertanen und sämtliche Einwohner des
Deroselben durch diesen Traktat ubergebenen Tittrikes
nebst den Inseln Wollin und Usedom, der Stadt
und Festung Stettin, auch allen andern daselbst belegenen
Orten, Städten, Flecken, Schlösser, Dörfer
und was denselben anhängig und zugehörig sein
kann, niemanden ausgenommen, und also einen
jeden derselben absonderlich sowohl als alle insgemein,
bei ihren wohlhergebrachten Freiheiten, Gütern,
Rechten und Privilegien, sowohl in kirchlichen
als polilischen Angelegenheiten, so wie besagte
Stände, Untertanen und Einwohner solche von Seit
zu Zeit von ihrer Herrschaft erworben und ihnen
in dem Westf lischen Friedensvertrage selbige bestätigt
und vorbehalten, auch ihnen nachdem von
den Käenigen und der Krone Schweden verliehen
worden, wie auch bei der freien Religionsubung
zufolge der unveränderten Augsburgicschen Konfession
nach Maßgabe der Pommerschen Kirchenordnung,
als des Landes Fundamentalsatzung, jederzeit
unbekümmert und ungekränkt zu lassen, zu
handhaben und zu schützen.