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#50. Lehnt der Notar einen Antrag auf Ertheilung einer Ausfertigung oder einer
Abschrift oder die Gestattung der Einsicht der Urschrift eines Protokolls ab, so hat er dem
Antragsteller die Gründe mündlich oder schriftlich bekannt zu machen.
51. Der Präsident des Landgerichts hat die Geschäftsführung der ihm unter-
stellten Notare mindestens alle zehn Jahre einmal zu revidiren. Er kann die Revision
einem Mitgliede des Landgerichts übertragen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Revision einem Mitgliede dieses
Gerichtshofs übertragen.
Allgemeine Weisungen an die Notare werden im Justizministerialblatte veröffentlicht.
§b52. Gelangt die Disziplinarkammer für Notare in einem nach § 83 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. Juni 1900 anhängig gewordenen Verfahren zu der Meinung,
daß wider den Angeschuldigten auf Entfernung aus dem Amte erkannt werden könne, so
hat sie die Akten zur Beschlußfassung über die Erhebung der Klage dem Justiz-Ministerium
vorzulegen.
53. Der an der Ausübung des Amtes verhinderte Notar hat durch einen Anschlag
an der Amtsstelle ersichtlich zu machen, welchem anderen Notar oder welchem Amtsgericht
er während seiner Verhinderung die Akten und Register in Verwahrung gegeben hat,
und dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit eingehende schriftliche Ansuchen um
Vornahme einer der im § 86 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bezeichneten
Amtshandlungen an den stellvertretenden Notar oder an das Amtsgericht gelangen. Von
der Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist das Amtsgericht unverzüglich zu
benachrichtigen, in dessen Bezirke der verhinderte Notar seinen Amtssitz hat.
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Ertheilung einer Ausfertigung
oder einer Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der Verhinderung des mit Namen
zu nennenden verhinderten Notars die Urschrift des Protokolls verwahrt werde.
54. Auf die Erledigung der im § 94 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Juni
1900 bezeichneten Geschäfte durch das Amtsgericht finden die Vorschriften des § 53
Absatz 2 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
& 55. Der Notar ist befugt, am Eingange des Hauses, in dem er seine Amtsstelle
hat, und am Eingange der Geschäftsräume ein Schild anzubringen, das in der Mitte das
Königlich Sächsische Wappen und die Umschrift: „Königlich Sächsisches Notariat“ sowie
seinen Namen trägt. Das Schild soll in Höhe und Breite nicht mehr als je 25 Centi-
meter umfassen.
Nach Beendigung des Amtes ist das Schild alsbald zu entfernen. Nöthigenfalls hat
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hatte, auf Kosten des Notars
oder seiner Erben für die Entfernung des Schildes Sorge zu tragen.