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Die Enthebung kann auch aus anderen wichtigen Gründen verfügt werden. In dringen—
den Fällen ist eine vorläufige Enthebung statthaft.
Die Enthebung erfolgt durch die Dienstbehörde. Vor der endgültigen Enthebung
ist die Ortsgerichtsperson zu hören; nach Befinden können zuvor auch die Vertreter der
betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke gehört werden. In zweifelhaften
Fällen hat der Vorstand des Amtsgerichts an das Justiz-Ministerium Bericht zu erstatten.
Das Enthebungsverfahren erledigt sich, wenn die Ortsgerichtsperson ihrem Amte
entsagt.
XIII. Hinterlegungen.
6 63. Das Gesuch um Annahme einer Sache zur Hinterlegung ist bei der Hinter-
legungsstelle schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen.
In dem Gesuche sind anzugeben:
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und seines etwaigen
Vertreters;
2. die Sache, bei Werthpapieren Gattung, Nennwerth und sonstige Merkmale wie
Serie und Nummer, auch mithinterlegte Erneuerungs-, Zins-, Renten= und
Gewinnantheilsscheine;
3. der Grund der Hinterlegung, insbesondere die Rechtsangelegenheit, in der die
Hinterlegung erfolgt, und im Falle der Anhängigkeit die Behörde, bei der die
Rechtsangelegenheit anhängig ist;
4. wenn die Sache an einen Gläubiger oder sonstigen Berechtigten herausgegeben
werden soll, soweit thunlich dessen Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort
und, wenn die Herausgabe an ihn nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen
soll, diese Voraussetzungen.
64. Bei der Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit
ist in dem Gesuche um Annahme der Sache außerdem anzugeben:
1. ob auf das Recht zur Rücknahme verzichtet werde oder nicht (Bürgerliches Gesetz-
buch § 376 Absatz 2 Nr. 1);
2. ob der Gläubiger unbedingt oder nur gegen Bewirkung einer Gegenleistung, die
zutreffenden Falls genau zu beschreiben ist (Bürgerliches Gesetzbuch § 373), zum
Empfange der hinterlegten Sache berechtigt sein solle;
3. bei Hinterlegung des Erlöses für eine zur Hinterlegung nicht geeignete Sache
die veräußerte Sache, Ort und Zeit der Veräußerung, sowie ob und durch wen
die Sache öffentlich oder aus freier Hand veräußert worden sei (Bürgerliches
Gesetzbuch 88 383 bis 385).