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XIV. Schlußbestimmung.
8 71. Die §§ 1 bis 71, 73, 74 der Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen
Bestimmungen über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinter-
legungswesens vom 25. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 246 flg.) sind als erledigt an-
zusehen.
Dresden, den 16. Juni 1900.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. v. Metzsch.
Kurth.
Nr. 57. Gesetz,
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend;
vom 18. Juni 1900.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 20. ꝛc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung des Reichs—
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in der Fassung vom
20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 713 flg.), was folgt:
§ 1. In einem nach dem 31. Dezember 1899 beantragten Zwangsversteigerungs-
verfahren findet die Vorschrift im § 10 Absatz 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes auch dann An-
wendung, wenn die Zwangsverwaltung vor dem 1. Januar 1900 beantragt worden ist.
6#2. In Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den
öffentlichen Lasten des Grundstücks gleich:
1. die zur Landes-Brandversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträge;
2. die Landrenten;
3. die im § 28 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetz-
buche zusammenhängender Reichsgesetze, vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 274 flg.) genannten Ablösungsrenten;
4. die Landeskulturrenten, die im § 30 des Gesetzes, die Ausführung des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes von dem-