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um eine Erklärung zu ersuchen ist, als unthunlich oder als unverhältnißmäßig kostspielig
bezeichnet wird.
*30. Wenn die im öffentlichen Interesse nothwendige Instandsetzung eines bau-
fälligen oder feuergefährlichen oder gesundheitswidrigen Gebäudes von dem Eigenthümer
trotz Erinnerung der Baupolizeibehörde nicht vorgenommen wird und der Eigenthümer
auf deren Erfordern auch die Kosten, welche durch eine von ihr selbst zu bewirkende In-
standsetzung voraussichtlich entstehen, nicht hinterlegt, so kann die Baupolizeibehörde die
Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.
Auf eine solche Zwangsversteigerung sind die Vorschriften, die für die Zwangs-
versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung gelten, entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht aus den §§ 31 bis 35 etwas Anderes ergiebt.
3Z1. Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Grund einer darauf gerichteten Ver-
fügung der Baupolizeibehörde. Diese Behörde entscheidet auch über Einwendungen des
Eigenthümers gegen die Zulässigkeit der Verfügung. ·
Der Antrag soll das Grundstück und den Eigenthümer bezeichnen. Eine Ausfertig—
ung der Verfügung oder ein Nachweis über deren Zustellung an den Eigenthümer braucht
nicht beigefügt zu werden.
8 32. Der Anspruch auf Erstattung des Aufwands, den die Baupolizeibehörde zur
Abwendung einer dringenden Gefahr hat machen müssen, steht den öffentlichen Lasten
des Grundstücks gleich.
s 33. Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches
die Instandsetzung des Gebäudes übernommen wird (geringstes Gebot).
Erfolgt kein Uebergebot, so ist, wenn mehrere das geringste Gebot abgegeben haben
und einer der Bieter ein Betheiligter ist, der Zuschlag auf das Gebot des Betheiligten,
wenn aber mehrere Betheiligte geboten haben, auf das Gebot desjenigen Betheiligten zu
ertheilen, der den übrigen im Range vorgeht.
s 34. Wird kein Gebot abgegeben, so ist das Grundstück demjenigen zuzuschlagen,
der die Kosten der Baupolizeiverwaltung zu tragen hat.
35. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag kann auch darauf
gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 33, 34 verletzt ist.
*# 36. Die Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend, vom 5. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 589) wird aufgehoben.