Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so sollen sich die 
Sachverständigen darüber aussprechen, ob anzunehmen ist, daß sie wirthschaftlich im Zu— 
sammenhange stehen, insbesondere vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung 
mit Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebauung. 
&éfa 4.Sachverständigen, deren Gebühren nicht vermöge eines nach § 15 der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige getroffenen Uebereinkommens von vorn- 
herein feststehen, soll vor oder bei der Auftragsertheilung eröffnet werden, daß der An- 
spruch auf ihre Gebühren hinwegfällt, wenn nicht der Betrag dem Gerichte so zeitig mit- 
getheilt wird, daß er bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden kann. 
85. Die Einsicht der Schätzung sowie des Ergebnisses der im § 2 vorgeschriebenen 
Ermittelungen und die Einsicht der von der Verwaltungsbehörde über die Höhe einer 
etwaigen Brandschädenvergütung gemachten Mittheilung ist jedem gestattet. 
Die Schätzung, das Ermittelungsergebniß und die Mittheilung der Verwaltungs- 
behörde werden im Versteigerungstermine vor der Feststellung des geringsten Gebots 
bekannt gemacht. 
6 6. Wenn das Gericht in einem Zwangsversteigerungsverfahren, das ein durch 
Brand beschädigtes Grundstück zum Gegenstande hat, wegen einer Ungewißheit über den 
Betrag der Brandschädenvergütung oder darüber, ob der Schuldner den Anspruch auf 
Brandschädenvergütung durch eine strafbare Handlung verloren habe, die Bestimmung des 
Versteigerungstermins vorläufig beanstandet oder den Termin wieder aufgehoben hat, so 
hat es von Amtswegen zu ermitteln, ob der Grund dazu weggefallen ist. Insbesondere 
ist bei Ungewißheit über den Betrag der Brandschädenvergütung die Verwaltungsbehörde 
zu ersuchen, alsbald nach der Feststellung des Betrags das Gericht von diesem in Kennt- 
niß zu setzen. 
& 7. Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den in den §§ 37, 38 
des Reichsgesetzes vorgesehenen Angaben die Schätzungssumme enthalten. 
Bei der Bezeichnung des Grundstücks sollen insbesondere dessen Gattung und dessen 
Ortsflur, soweit diese nicht schon aus der Angabe des Grundbuchblatts hervorgeht, sowie 
Straße und Hausnummer, wenn sie bekannt sind, angegeben werden. 
Nach Ermessen des Gerichts können auch die Zahl der Steuereinheiten, die Flur- 
buchsnummern, die Brandkatasternummern, der etwaige besondere Name des Grundstücks 
sowie sonstige zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienliche Angaben in die Termins- 
bestimmung aufgenommen werden. 
6# # Zeitungen sollen mit Bekanntmachungen von Terminsbestimmungen nur in 
der Weise beauftragt werden, daß je ein Belegblatt thunlichst bis sechs Wochen vor dem
	        
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