Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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oder eine von einer öffentlichen Behörde verwaltete Stiftung, so sind die Vorschriften in 
Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden. 
89. Eine nur dem Mindest= und Höchstbetrage nach bestimmte Gebühr ist im ein- 
zelnen Falle nach dem Vermögensinteresse der Betheiligten und der Mühwaltung des 
Gerichts zu bemessen. 
# 10. Macht sich behufs der Gebührenerhebung die Abschätzung eines Gegenstandes 
erforderlich, so wird der Werth vom Gericht festgestellt. Das Gericht kann von dem 
Zahlungspflichtigen die Angabe des Werthes verlangen, den Augenschein einnehmen und 
Sachverständige vernehmen. Es kann auch frühere Schätzungen benutzen. 
Der Beschluß des Gerichts und dessen Bekanntmachung sind gebührenfrei. Die Aus- 
lagen können dem Zahlungspflichtigen auferlegt werden, wenn er die verlangte Werths- 
angabe innerhalb einer ihm bestimmten Frist nicht bewirkt, den Werth unrichtig angegeben 
oder die Richtigkeit einer Schätzung unbegründeter Weise bestritten hat. 
#11. Jedes angefangene Hundert des Werthes wird für voll gerechnet. 
Beim Gebührenansatz werden Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht durch zehn theil- 
bar sind, auf den nächsthöheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
# 12. Als Gesammtgebühr gilt eine Gebühr nur, wenn sie im Tarif als solche 
bezeichnet ist. 
Eine Gesammtgebühr umfaßt, soweit nicht im Tarif etwas Anderes bestimmt ist, alle 
zur Erledigung der Angelegenheit erforderlichen gerichtlichen Handlungen, mit Einschluß 
der von einem ersuchten sächsischen Gerichte vorgenommenen. Die Auslagen werden be- 
sonders erhoben. 
An Gebühren werden neben der Gesammtgebühr erhoben 
a) die Zusatzgebühr (Nr. 30 des Tarifs), 
b) die Gebühren für Handlungen, die durch unbegründete Anträge oder durch Ver- 
schulden der Betheiligten veranlaßt worden sind, 
J0) die Gebühren für Handlungen, die von den Betheiligten bei einem unzuständigen 
Gerichte beantragt worden sind. 
& 13. Wird ein Antrag, für dessen Erledigung eine Gesammtgebühr zu erheben ist, 
zurückgenommen, nachdem das Gericht dessen Prüfung begonnen oder sonst einen Theil 
der von der Gesammtgebühr umfaßten Handlungen vorgenommen hatte, so ist ein Theil 
der Gesammtgebühr zu erheben (Theilgebühr). Der Betrag der Theilgebühr ist nach 
dem Verhältnisse zu bestimmen, in welchem die schon erfolgte Thätigkeit zu der unter- 
bliebenen steht.
	        
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