Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Als Zurücknahme eines Antrags gilt es insbesondere, wenn die Person desjenigen 
geändert wird, zu dessen Gunsten eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll. 
Die Vorschriften im Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Erledigung 
des Geschäfts von den Betheiligten verzögert oder durch Zufall gehindert wird. Im Falle 
der Verzögerung kann das Gericht den Betheiligten zunächst eine angemessene Frist setzen. 
Die Erhebung der Theilgebühr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antrag nach 
§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung zurückgewiesen wird. 
Die bezahlte Theilgebühr kann auf die Gesammtgebühr ganz oder theilweise an- 
gerechnet werden, wenn das Geschäft binnen sechs Monaten erledigt wird und die Unter- 
brechung von den Betheiligten nicht verschuldet war oder die Mühwaltungen des Gerichts 
nicht erheblich vermehrt hatte; die Frist beginnt mit der letzten gerichtlichen Handlung 
oder dem Ablaufe der nach Absatz 3 Satz 2 gesetzten Frist. 
& 14. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den 
Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht kostenfrei. 
Erinnerungen des Zahlungspflichtigen können nur innerhalb eines Jahres von Ab- 
forderung der Kosten an erhoben werden. 
* 15. Die in den §§ 8, 10 und 14 bezeichneten Entscheidungen können von dem 
Gerichte, das sie getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts- 
wegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde statt. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet bei amtsgerichtlichen Entscheidungen 
das Landgericht, bei landgerichtlichen das Oberlandesgericht. 
Gegen Entscheidungen des Landgerichts über eine Beschwerde findet die weitere Be- 
schwerde nur dann statt, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 .4 übersteigt. 
Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt. 
Die Vorschriften des § 20 Absatz 1, der §§ 21, 23, des § 24 Absatz 2, 3, des 
§ 25, des § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, des § 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden, und 
zwar die Vorschrift des § 21 Absatz 2 auch auf die Einlegung der weiteren Beschwerde. 
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren in derselben Höhe erhoben, wie bei einer 
Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
16. Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zu- 
lässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Erledig- 
ung der Angelegenheit dem Zahlungspflichtigen eröffnet ist. 
*17. Die Gerichte sind befugt, Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige 
Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen
	        
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