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bührenordnung für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige erhoben, wenn die Sachen nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören oder
die Anwendung der Civilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung auf landesgesetz-
licher Vorschrift beruht.
Fünfter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
. Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken werden die Gerichtskosten
nach den §§ 23 bis 32 erhoben.
& 23. Die volle Gebühr beträgt bei einem Werthe des Gegenstandes der Ver-
steigerung
1. bis zu 500 20 20.4,
2. von mehr als 500— bis 1.000 f 30
3.--- 21000--ßG 2000- . 40=
4 2000 - 3000— 50 —
5.--- 23000 - 4000— 60=
6. 4000 - 6000 — 70=
W7 . 6000 = 8000 80-
888 8000 = 10000 90 -
9I9999 10000 15 000 = 100 =
110. 15000 . 20000 120=
1111.. 20000 30000 140
112. 30000 = 50000 160
13 50000 = 75000 = 180=
11144 75 000 . 100 000 = 200
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 50 000.4, die Gebühren um je 30 .
Der Höchstbetrag der vollen Gebühr ist 500 .
8 24. Von der vollen Gebühr werden erhoben:
1. zwei Zehntheile für die Anordnung oder die Ablehnung des Verfahrens;
2. ein Zehntheil für das Verfahren nach der Anordnung der Zwangsversteigerung bis
zur öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins, diese ungerechnet;
3. ein Zehntheil für das Verfahren von der öffentlichen Bekanntmachung des Ver-
steigerungstermins bis zu dessen Beginn, diesen ungerechnet;
4. zwei Zehntheile für das Verfahren vom Beginne des Versteigerungstermins bis
zur Verlesung des geringsten Gebots;
1900. 46