Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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bührenordnung für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige erhoben, wenn die Sachen nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören oder 
die Anwendung der Civilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung auf landesgesetz- 
licher Vorschrift beruht. 
Fünfter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
. Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken werden die Gerichtskosten 
nach den §§ 23 bis 32 erhoben. 
& 23. Die volle Gebühr beträgt bei einem Werthe des Gegenstandes der Ver- 
steigerung 
1. bis zu 500 20 20.4, 
2. von mehr als 500— bis 1.000 f 30 
3.--- 21000--ßG 2000- . 40= 
4 2000 - 3000— 50 — 
5.--- 23000 - 4000— 60= 
6. 4000 - 6000 — 70= 
W7 . 6000 = 8000 80- 
888 8000 = 10000 90 - 
9I9999 10000 15 000 = 100 = 
110. 15000 . 20000 120= 
1111.. 20000 30000 140 
112. 30000 = 50000 160 
13 50000 = 75000 = 180= 
11144 75 000 . 100 000 = 200 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 50 000.4, die Gebühren um je 30 . 
Der Höchstbetrag der vollen Gebühr ist 500 . 
8 24. Von der vollen Gebühr werden erhoben: 
1. zwei Zehntheile für die Anordnung oder die Ablehnung des Verfahrens; 
2. ein Zehntheil für das Verfahren nach der Anordnung der Zwangsversteigerung bis 
zur öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins, diese ungerechnet; 
3. ein Zehntheil für das Verfahren von der öffentlichen Bekanntmachung des Ver- 
steigerungstermins bis zu dessen Beginn, diesen ungerechnet; 
4. zwei Zehntheile für das Verfahren vom Beginne des Versteigerungstermins bis 
zur Verlesung des geringsten Gebots; 
1900. 46
	        
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