Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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5. zwei Zehntheile für das Verfahren nach der Verlesung des geringsten Gebots bis 
zum Zuschlage, diesen ungerechnet; 
6. zwei Zehntheile für die Ertheilung des Zuschlags. 
Jede dieser Gebühren wird in jedem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal 
erhoben. Die Erhebung jeder dieser Gebühren wird schon dadurch begründet, daß der 
Abschnitt des Verfahrens, für den sie geordnet ist, begonnen hat. 
Für Hinterlegungen, die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen, werden Ge- 
bühren nicht erhoben. 
§ 25. Weiter sind zu erheben: 
1. zwei Zehntheile der vollen Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des 
Beitritts eines Gläubigers; 
2. sechs Zehntheile der vollen Gebühr für die Bestimmung eines neuen Versteigerungs- 
termins nach § 85 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung; führt die Terminsbestimmung nicht zum Zuschlag oder wird 
sie abgelehnt, so sind nach § 24 Absatz 1 dieses Gesetzes Bruchtheile der sechs 
Zehntheile zu erheben. 
626. Die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags (§ 24 Absatz 1 Nr. 6) erhöht sich 
um ein Zehntheil der vollen Gebühr, jedoch um nicht mehr als 20.4, wenn der Zuschlag 
auf Grund einer Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot oder auf Grund der Er- 
klärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen geboten habe, ertheilt worden ist. 
627. Für die Eintragung des Erstehers und der Sicherungshypotheken für die 
Forderung gegen den Ersteher sowie für die Löschung der durch den Zuschlag erloschenen 
Rechte werden Kosten nach den in Grundbuchsachen geltenden Vorschriften erhoben. 
Sonstige Geschäfte des Grundbuchamts, die im Zwangsversteigerungsverfahren statt- 
finden, sind kostenfrei. 
&2chreibgebühren werden für solche Abschriften und Ausfertigungen erhoben, 
die infolge eines besonderen Antrags ertheilt werden. 
Für das sonst erforderliche Schreibwerk wird ein Betrag von 20 und außerdem 
wegen jedes Betheiligten der Betrag von 14 erhoben. Kommt es nach § 85 des 
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu einem neuen 
Versteigerungstermine, so wird außerdem die Hälfte dieser Beträge erhoben. Wird der 
Zuschlag nicht rechtskräftig ertheilt, so werden die Schreibgebühren einzeln berechnet. 
#29. Für Postgebühren werden insgesammt 1 bis 5% erhoben; die Vorschriften 
des § 28 Absatz 2 Satz 2, 3 sind entsprechend anzuwenden. 
Besonders erhoben werden die Postgebühren, die durch Auszahlung von Versteiger- 
ungserlös an einen im Vertheilungstermine nicht erschienenen Berechtigten entstehen.
	        
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