Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anmerkung. 
Die Zusatzgebühr wird nicht erhoben, 
a) wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die 
Handlung außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen; 
b) wenn dem Beamten Tagegelder zu zahlen sind; 
e) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge- 
richtsstelle vorgenommen werden kann. 
Grundbuchsachen. 
31. Anlegung eines Grundbuchblattes . 
Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so 
werden für jedes weitere Flurstück *ri erhoben, zusammen jedoch 
nicht mehr als . 
32. Anlegung eines Grundbuchblattet für eine Berechtigung, die noch 
kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung oder ihre 
Vereinigung mit einem Grundftũc oder mit einer schon achuchten 
Berechtigung . 
33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein 
Eigenthumswechsel eingetragen wird, ..... 
34. Abschreibung ......... 
Anmerkung zu Nr. 33 und 34. 
Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34 
auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für 
jedes weitere Flurstück 50 4& erhoben, zusammen jedoch 
nicht mehr als 10.4. 
35. Sämmtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen- 
legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit Aus- 
nahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung von 
Flurstücken, zusammen 
Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende Reallast 
und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende Flurstück 
Anmerkung. 
Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund 
eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine Neu- 
eintheilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter Bau- 
stellen stattfindet. 
3—10 . 
20.. 
3 50.4. 
2 —5.4. 
2.54. 
2.. 
20 4
	        
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