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käufer eine Grunddienstbarkeit bestellt, so werden diese
Rechte nicht als Theil des Kaufpreises angesehen.
Ist der Kaufpreis dem Grundbuchamte nicht be—
kannt oder ist durch besondere Umstände die Ver—
muthung begründet, daß dem Grundbuchamt ein ge—
ringerer Kaufpreis als der bedungene angegeben worden
oder daß die Veräußerung zum Theil schenkweise er—
folgt sei, so ist nach Anmerkung 2 zu verfahren.
4. Ist im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag
auf Grund einer Abtretung des Meistbietenden oder
auf Grund von dessen Erklärung, daß er für einen
Anderen geboten habe, ertheilt worden, so ist die Ge-
bühr nach Nr. 37 d zu erheben.
5. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Auflassung,
die zwischen einer Gesellschaft, einer offenen Handels-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und einem
Gesellschafter vorgenommen worden ist, so ist vom
Werthe oder vom Kaufpreise der Theilbetrag abzu-
ziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopfzahl
der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn
die Auflassung nach der Auflösung der Gesellschaft
behufs der Auseinandersetzung stattfindet.
38. Eintragung der vom Eigenthümer bewilligten Vormerkung eines
Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums, insbesondere Ein-
tragung eines Wiederkaufsrechts, und, soweit nicht der Ansatz unter
Nr. 48 anzuwenden ist, vom Eigenthümer bewilligte Eintragung
einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugniß. ... .3—20»Ø.
39. Eintragung des Rechtes eines Nacherben oder Vormerkung des An—
spruchs aus einem Vermächtnisse, das einem Vermächtnißnehmer
auferlegt ist, wenn der Gegenstand des Rechtes oder des Vermacht.
nisses ein Grundstück isst. . 5—50 J.
40. Eintragung eines Nießbrauchs an einem 27 eder eines Vor-
kaufsrechst . 3 —20 .
41. Eintragung eines Erbbaurechts eder eines Abbaurechts- 2—5 .
42. Eintragung einer Reallast, die nach den Gesetzen über Berichtigung
von Wasserläufen zu übernehmen ist, oder einer Landeskulturrente 20—2.
1000. 48