Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 3 — 
der Vorschriften in § 4 und § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 1898 S. 36 1) der Betrag der für die Natural- 
verpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1900 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfg. 65 Pfg. 
b) = Mittagskost 40 35 
c) -Abendkost 25 20 
d) . Morgenkost 15 10 
Dresden, den 4. Januar 1900. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
  
Nr. 4. Verordnung, 
betreffend die Abänderung des Musters O zu dem Auszuge aus der 
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst, 
sowie bei Entlassungen (Verordnung vom 17. Juni 1887 
— G.= u. V.-Bl. S. 80 flg. —); 
vom 12. Januar 1900. 
Vorgenanntes Muster wird durch das nachstehende ersetzt. 
Die noch vorhandenen gedruckten Formulare der bisherigen Nachweisung können von — 
den Gemeindebehörden aufgebraucht werden. 
Dresden, den 12. Januar 1900. 
Die Ministerien des Innern, des Kriegs und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Watzdorf. 
Schäfer. 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.