Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Mündelvermögens, so ist der Berechnung der Gebühr 
nur dieser Theil zu Grunde zu legen. 
3. Auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des 
Pflegers oder des Beistandes sind die vorstehenden 
Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
61. Beurkundung des Anerkenntnisses einer vom Vormund oder vom 
Pfleger oder vom Beistande gelegten Rechung 1—10 . 
Verfügungen von Todeswegen. 
62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todeswegen 10—50 7. 
63. Dem Richter in einer Schrift übergebene Verfügung von Todes- 
wegen 10 7. 
Anmerkungen zu Nr. 62 und 63. 
1. Die Gebühren umfassen, außer der Aufnahme des 
Protokolls, die amtliche Verwahrung der Verfügung 
und die Ertheilung des Hinterlegungsscheinns. 
2. Ist anzunehmen, daß das Vermögen, über welches 
verfügt wird, geringfügig sei, so kann das Gericht 
die Gebühren bis auf 2 ermäßigen. 
3. Die Gebühren unter Nr. 62 und 63 werden zur 
Hälfte erhoben, wenn ein Testament vor dem Vor- 
steher einer Gemeinde oder eines durch Landesgesetz 
einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Guts- 
bezirks errichtet wird. Die Gebühren gehören dann 
zu den von dem Vorsteher zu erhebenden Sporteln. 
Die Vorschrift der Anmerkung 2 findet entsprechende 
Anwendung. Die Vorschrift der Anmerkung 1 ist 
nicht anzuwenden. 
64. Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen, die nicht 
vor einem Richter errichtet worden ist, einschließlich der Ertheilung 
des Hinterlegungsschennsss. 1—37 
65. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen, vor dem 
Richter oder Notar errichteten Testaments oder gleichzeitige Rück- 
gabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser errichteter 
Testamente * " * "t "„ "t * * 4 " 4 l * 2 r3i Al. 
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