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Gericht die Gebühren bis zur Hälfte des Mindest—
betrags ermäßigen.
4. Das auf Löschung einer Firma gerichtete Verfahren,
der Beschluß auf Löschung und die Löschung selbst
sind gebührenfrei. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Löschung einer Eintragung, die wegen Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, oder deren
Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes dergestalt
verletzt, daß ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse
erforderlich erscheint.
Für Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die
Löschung wird die Gebühr unter Nr. La erhoben.
82. Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in den Fällen der Nr. 76a,
78 a und b, 79 a und b eine Mark bis 2/10 des Höchstbetrags der
Eintragsgebühr.
u Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder Berufung
einer Generalversammlung oder Ermächtigung von Aktionären oder
Genossen oder Vereinsmitgliedern zu einer solchen Berufung oder
zur Ankündigung eines Gegenstandes der Beschlußfassung, oder
Ablehnung einer dieser Verfügungen
Anmerkung.
Die Gebühr umfaßt die etwaige Bestimmung über die
Führung des Vorsitzes.
84. Leitung einer Generalversammlung, einschließlich der Führung des
Protokolls,
8
□K
wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet ist, 304,
für jede angefangene weitere Stunde . 10·-!.
85. Protokollführung in einer Generalversammlung, falls nicht die Ge—
bühr unter Nr. 84 zu erheben ist,
wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet ist, 15.7,
für jede angefangene weitere Stunde 3..
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der
Theilnehmer.
86. Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren, Revisoren und
besonderen Vertretern zur Führung von Rechtsstreiten, Abberufung
von Liquidatoren oder Bestellung eines besonderen Dispacheurs . 10 — 16.4.
. 10—50.7.