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§ 12. Für die Abwartung des in einer Angelegenheit stattfindenden ersten Termins
erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile, für die Abwartung der weiteren Termine je
zwei Zehntheile der vollen Gebühr (Terminsgebühr).
Die Terminsgebühr kann erhoben werden, wenn der Rechtsanwalt vor einer Be-
hörde auf deren Erfordern zu erscheinen hat.
Bei Terminen, die nur zur Empfangnahme oder Ablieferung von Geldern oder
Werthpapieren bestimmt sind, beträgt die Terminsgebühr ein Zehntheil der vollen Gebühr.
Die Terminsgebühr beträgt, außer im Falle des dritten Absatzes, mindestens zwei
Mark.
13. Ein Zehntheil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für Abfassung eines
Schreibens an eine andere Privatperson als den Auftraggeber, wenn dieses rechtliche
Ausführungen oder sachliche Auseinandersetzungen enthält.
In anderen Fällen beträgt die Gebühr für Abfassung eines Schreibens an eine
Privatperson, insbesondere an den Auftraggeber, eine Mark bis fünf Mark. Für Mahn-
briefe können keine Gebühren gefordert werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeß-
gebühr ganz oder theilweise zusteht.
## 14. Ein Zehntheil der vollen Gebühr, mindestens aber zwei Mark, erhält der
Rechtsanwalt für einen Rath oder eine Besprechung, wenn er nicht daraufhin eines der
im § 11 Absatz 1, § 12 bezeichneten Geschäfte vorzunehmen hat.
6 15. Zwei bis fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für
Entwerfung eines Vertrags, eines Testaments, eines Stiftungsgeschäfts oder einer Vereins-
satzung. Wenn die Thätigkeit des Anwalts besonders schwierig oder zeitraubend ist, kann
diese Gebühr bis auf den Betrag der vollen Gebühr erhöht werden.
Die Gebühr kann auch dann nur einmal erhoben werden, wenn der Rechtsanwalt zu
demselben Geschäfte mehrere Entwürfe fertigt.
16. Gebührenfrei sind die mit Erledigung eines Geschäfts verbundenen Neben-
geschäfte und die zur Vorbereitung eines Geschäfts erforderliche Thätigkeit, soweit nicht
eine Gebühr dafür besonders bestimmt ist; insbesondere sind hiernach gebührenfrei die
Entwerfung einer dem Rechtsanwalte selbst zu ertheilenden Vollmacht oder einer von ihm
zu ertheilenden Nachvollmacht sowie Vermerke zu den Handakten des Rechtsanwalts,
wenn sie nur den Zweck haben, Aufschluß über dessen Thätigkeit und über den Stand der
Sache zu geben.
#17. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 2 bis 8, 10 bis 12, 76 bis 85,
86 Absatz 1, 87 bis 90, 93, 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende
Anwendung. Die Mittheilung der in § 86 bezeichneten Berechnung kann auch nach er-