Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 381 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1900. 
......— 
........ — 
  
Inhalt: Nr. 62. Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen. S. 381. — Nr. 63. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 428. 
  
Nr. 62. Allgemeines Baugesetz 
für das Königreich Sachsen; 
vom 1. Juli 1900. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. tc. 2. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
# 1. Die Ausführung von Bauten unterliegt den Vorschriften der Reichs-, Landes- 
und Ortsgesetze. 
Als Bauten im Sinne dieses Gesetzes gelten Hochbauten aller Art sowie die für 
deren Zwecke erforderlichen Herstellungen und Veränderungen von Straßen, Plätzen, 
Brücken, Damm= und Uferbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungs- 
anlagen und dergleichen. 
In den durch dieses Gesetz geordneten Angelegenheiten kann über Straßen, welche 
der fiskalischen Straßenbauverwaltung unterstehen, nur mit deren Zustimmung verfügt 
werden. 
#6#2. Verpflichtungen, die durch baugesetzliche Vorschriften unmittelbar oder auf 
Grund solcher von der Baupolizeibehörde einzelnen Grundstücken auferlegt, oder von 
Grundstückseigenthümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupolizeilichen Angelegenheiten 
  
Ausgegeben zu Dresden den 19. Juli 1900. 52
	        
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