Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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auf eigene Kosten im planmäßigen Umfange zu beschaffen, freizulegen, kosten-, pfand— 
und oblastenfrei an die Gemeinde unentgeltlich abzutreten, sowie falls die Gemeinde dies 
nicht selbst übernimmt, nach 88 43 flg. als Straße herzustellen und zu beschleusen. 
& 40. Wer sein an einem öffentlichen Platze gelegenes Grundstück bebauen will, 
hat den planmäßig zur Straßenanlage bestimmten Theil der Platzfläche bis zu 24 m 
Breite nach Maßgabe von § 39 zu beschaffen und herzustellen, außerdem aber das ihm 
gehörige in den Platzkern fallende Land an die Gemeinde gegen Entschädigung abzutreten. 
Im übrigen liegt die Beschaffung und Herstellung des Platzkernes der Gemeinde ob 
(vergl. hierzu § 72). 
Die Herstellung des Platzes hat spätestens dann zu erfolgen, wenn die ihn um- 
gebenden Straßen fertiggestellt sind, die gesammte Platzfläche beschafft und wenigstens 
ein Dritttheil des Platzumfanges bebaut ist. 
&41. Die Bestimmungen in §§ 39 und 40 find auch dann anzuwenden, wenn 
und soweit unbebaute Grundstücke an Straßen liegen, für welche an Stelle der bisher 
geltenden neue Straßenfluchtlinien festgesetzt worden sind (vergl. indessen § 32). 
Werden jedoch bereits vorhandene Gebäude von der neuen Straßenfluchtlinie be- 
troffen, so bewendet es bei der Bestimmung in § 31. Die Herstellung der Fahrstraße 
liegt in diesem Falle der Gemeinde ob. 
&42. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß und inwieweit die dauernde 
Einfriedigung eines Grundstücks als Bebauung im Sinne von §§ 39 bis 41 gelten soll. 
Auf Einfriedigungen, welche lediglich zur Erfüllung polizeilicher Verpflichtungen 
dienen, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar. 
#43. Die Straßen sind mindestens in Abschnitten von Straßenkreuz zu Straßen= 
kreuz in der durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen Breite anzulegen. Wo eine 
Schüttung des Straßenkörpers nöthig ist, hat diese mit solchen Massen zu geschehen, 
welche frei von verwesenden, verfaulenden und sonstigen, den Boden oder das Grund- 
wasser verunreinigenden Stoffen sind. 
Schon vorhandene unreine Ablagerungen und Aufschüttungen sind zu entfernen. 
Im übrigen bleibt die Art der Straßenherstellung ebenso wie die Anlegung der 
Jußwege der ortsgesetzlichen Regelung überlassen. 
#+#44. Neue Straßen sind in der Regel zu beschleusen. Die hierdurch entstehenden 
Kosten, einschließlich derjenigen für Beschaffung der Vorfluth, fallen demjenigen, auf dessen 
Kosten die Herstellung der Straße erfolgt (Bauherrn), zur Last. Die Art, Tiefe und 
Größenverhältnisse der Schleusen bestimmt die Baupolizeibehörde, soweit nicht ortsgesetz- 
liche Vorschriften hierüber bestehen.
	        
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