Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anlage 9 
(zu Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen 
vom 30. Oktober 1899/. 
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, Dienstgrad und Truppentheil 2c.) ist gegenwärtiger Civil= 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
....... Jahren....Monaten 
ertheiltworden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Cibvildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den Kommunal— 
behörden 2c. des Bundesstaates, dessen Staatsangehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von . . . A. . monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Stempel.) 
(Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Alter: Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
(Nr. des Civilversorgungsscheins.) 
(Unterschrift des betreffenden Militär- 
(Nr. der Invalidenliste.) vorgesetzten.
	        
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