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Kriegsministerielle Beltimmungen,
betreffend die Kommandirung bezw. Beurlaubung der im aktiven Militär-
dienst befindlichen Militäranwärter') im Interesse ihrer Civilversorgung.)
(Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die betreffenden Paragraphen
der Grundsätze im Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom
Jahre 1882 Seite 117 flg. hin.)
A. Civildienstliche Beschäftigung in den, Militäranwärtern vorbehaltenen
Stellen.
I. Allgemeines.
1. Die Militäranwärter sind bei Erlangung des Civilversorgungsscheines anzuweisen,
etwaige Bewerbungen um eine ihnen vorbehaltene Stelle nur auf dem militärischen
Dienstwege anzubringen (12).
Andererseits ist die Bewerbung eines Militäranwärters um Anstellung im
Civildienst von dem Truppentheil 2c.“*) sofort der betreffenden Anstellungsbehörde
zu übersenden.
2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende — körperliche wie sonstige — Qualifikation
für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14).
Die Beibringung dieses Nachweises bezw. die Zulassung zu der für diesen
Zweck etwa vorgeschriebenen Prüfung kann von einer vorgängigen „informa-
torischen Beschäftigung“ in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht
werden (14).
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Uebernahme in eine
bestimmte Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer
Probedienstleistung abhängig gemacht werden (19).
4. Zum Zwecke der vorerwähnten civildienstlichen Beschäftigungen (vergl. Nr. 2 und 3)
werden die im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter kommandirt.
*) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vergl.
§ 10, 6 der Grundsätze).
**) Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten und Wallmeister dürfen zum Zweck der Erlangung einer Civil-
anstellung nicht kommandirt, sondern nur nach Maßgabe der hierfür bestehenden besonderen Bestimmungen
beurlaubt werden.
*#*) Unter Truppentheil 2c. ist hier und im nachfolgenden das Regiment bezw. selbständige Bataillon
Behörde, Anstalt zu verstehen.