Nr. 63. Verordnung,
die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen
betreffend;
vom 1. Juli 1900.
Zur Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom 1. Juli
1900 wird hiermit beziehentlich im Einverständnisse mit den betheiligten Ressort—
ministerien Folgendes verordnet:
A. Im allgemeinen.
1. Gemeindeaufsichtsbehörde ist gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 3 und § 23 I.
Ziffer 2 des Organisationsgesetzes vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) für
die Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, die Kreishauptmann-
schaft, im übrigen die Amtshauptmannschaft.
Gemeindebehörde ist in den Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadt-
rath, in mittleren und kleinen Städten der Stadtgemeinderath, in Landgemeinden der
Gemeinderath.
Ortsbehörde ist in den Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeinde-
vorstand und in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. ·
Gemeindevertretung sind in Städten mit Revidirter Städteordnung nach Maß-
gabe von §§ 37 flg. der letzteren der Stadtrath und die Stadtverordneten beziehentlich
der Stadtgemeinderath, in mittleren und kleinen Städten der Stadtgemeinderath, in
Landgemeinden der Gemeinderath.
& 2. Für jede Baupolizeibehörde ist mindestens ein Bausachverständiger zu
bestellen. Soweit er nicht als Beamter und daher nach der Verordnung, die Verpflichtung
der Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Funktion stehender Personen betreffend,
vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53), zu verpflichten ist, hat er bei seiner
Bestellung einen Eid dahin zu leisten:
„daß er die von ihm geforderten Gutachten als Bausachverständiger unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde“.
Die Bestellung von Bausachverständigen für die Amts= und Kreishauptmannschaften
bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.