Zu 8 21
in Verbindung
mit
8827, 38, 61
des Gesetzes.
Zu857
des Gesetzes.
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Ueber die Höhenlage der öffentlichen Verkehrsräume und über Richtung, Gefälle,
Bauart und Anschlüsse der Entwässerungsanlagen sind durch Eintragungen im Hauptplane,
nöthigenfalls durch besondere Beschleusungspläne, sowie durch Nivellementspläne und
Profile (1000: 100 beziehentlich 2000: 200) die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Die künftige Baustelleneintheilung ist, wenn überhaupt, auf einem besonderen Plane
darzustellen.
Zu den zeichnerischen Unterlagen und den Bauvorschriften ist eine Erläuterung der
örtlichen Verhältnisse (jetziger und späterhin zu erwartender Verkehr, bauliche Bedürfnisse,
denen hauptsächlich Rechnung zu tragen ist, Bodenbeschaffenheit, Grund= und Hochwasser-
stände, herrschende Windrichtung 2c.) zu geben.
*15. Zur Wahrung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen hat die
Baupolizeibehörde über die vorliegenden Bebauungs-, Fluchtlinien-, Ortserweiterungs-,
Umlegungs= oder Enteignungspläne insbesondere die zuständigen Staats-(Militär-,
Forst-, Eisenbahn-, Straßenbau= und andere) Verwaltungen, desgleichen die Gemeinde-,
Kirchen= und Schulbehörden, deren Interessen berührt werden, zu hören.
Ferner sind, wenn das Plangebiet so gelegen ist, daß seine Bebauung auch für die
Verhältnisse eines Nachbarbezirks von Einfluß ist, die Gemeinde= und Baupolizeibehörde
dieses Bezirks, und wenn der Nachbarbezirk ein selbständiger Gutsbezirk ist, der betreffende
Besitzer zu einer Erklärung aufzufordern.
In Gegenden, in denen Bergbau betrieben wird, oder demnächst betrieben werden
soll, sind die Pläne auch dem Bergamte zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen.
16. Bei Prüfung der in § 14 genannten Pläne ist insbesondere auch schon darauf
Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit der Errichtung von Gebäuden im Plangebiete
nach §§ 80, 81, 82, 84, 85, 87 des Gesetzes Bedenken entgegenstehen würden.
Der späteren Entschließung im einzelnen Baufalle wird hierdurch nicht vorgegriffen.
17. Größere Bebauungspläne sind zur Vermeidung von nachträglichen Aus-
stellungen und Weiterungen schon vor Beginn des Feststellungsverfahrens (8§ 22 flg.)
dem Ministerium des Innern durch Vermittelung der Kreishauptmannschaft zur Kenntniß-
nahme und vorläufigen Prüfung vorzulegen.
#18. Dem Umlegungsplane, welcher nach den in § 14 getroffenen Vorschriften
für die Bebauungspläne dergestalt anzulegen ist, daß die alten Grundstücksgrenzen schwarz,
die neuen roth eingezeichnet werden, sind beizufügen:
1. ein Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer unter Angabe der Flurbuchs-Nummern
und der Grundbuchsblätter für die in das Verfahren einzubeziehenden Grundstücke.
Dieses Verzeichniß ist dem Grundbuchamte zur Bezeugung der Richtigkeit vor-
zulegen; soweit das Zeugniß ertheilt wird, gilt der Eigenthumsnachweis als geführt.