Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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5. Die Einberufung hierzu soll seitens der Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung 
des zuständigen Truppentheils 2c. erfolgen; an denselben sind auch etwaige an eine 
andere Militärbehörde oder an einen Militäranwärter direkt gelangende Regquisi- 
tionen (Einberufungsschreiben r2c.) unverzüglich auf dem Dienstwege abzugeben (20). 
6. Zur Vermeidung von Ueberhebungen an Militärgebührnissen haben die Truppen- 
theile 2c. bei Einberufungen von Anwärtern genau zu ermitteln, ob in dem ge- 
gebenen Falle eine informatorische Beschäftigung von der Anstellungsbehörde gefordert 
wird, oder ob es sich um eine Anstellung auf Probe oder eine Probedienstleistung 
bezw. um eine vorübergehende Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter (vergl. 
Nr. 25) handelt. 
Falls die Einberufungsschreiben 2c. der Anstellungsbehörde in dieser Beziehung 
Zweifel zulassen, so sind die Truppentheile 2c. gehalten, dieserhalb sich mit jener 
Behörde in Verbindung zu setzen und dieselbe zu einer ganz bestimmten Erklärung 
darüber zu veranlassen, welcher Art die Beschäftigung eines Anwärters ist. 
Die Anstellungsbehörden sind ihrerseits verpflichtet, jede zur Sache gehörige 
Auskunft zu geben. 
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 
7. Die Kommandirung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung bezw. Anstellung 
auf Probe kann nur in solche Stellen stattfinden, welche den Militäranwärtern 
vorbehalten sind und wenn das im § 21 der Grundsätze vorgesehene Einkommen 
gewährt wird. 
8. Ein solches Kommando hat zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er 
sich während der Probezeit bewährt, bezw. die etwa vorgeschriebene Prüfung be- 
steht, seine end gültige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgelt seitens 
der Anstellungsbehörde zu gewärtigen hat. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob mit denselben ein etatmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder 
andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kün- 
digung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
Die unfreiwillige Entlassung eines kommandirten Militäranwärters wird nur 
wegen Nichtbewährung desselben eintreten, niemals wegen mangelnder Vakanz. 
Der freiwillige Rücktritt zum Truppentheil kann dem Militäranwärter seitens 
der Anstellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher fest- 
gestellten Kündigungsfrift — nicht verweigert werden. 
2.
	        
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