Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zu § 148 #33. Von der Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und Genehmigung sind vor- 
bereu behältlich anderweiter ortsgesetzlicher Bestimmungen ausgenommen: 
a) die Errichtung von Gartenhäusern (sogenannten Lauben) sowie von kleinen Stall-, 
Schuppen= und ähnlichen Wirthschaftsgebäuden, wenn sie eine Grundfläche von 
16 am nicht überschreiten und nur aus einem Erdgeschosse bestehen und von der 
Grundstücksgrenze mindestens 1,7 m entfernt sind, 
b) die Herstellung zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken bestimmter Baulich- 
keiten, wenn sie nach allen Seiten mindestens 50 m von anderen Gebäuden und 
mindestens 5 m von öffentlichen Wegen entfernt sind, 
c) solche Ausbesserungen oder Veränderungen, mit welchen weder eine Veränderung, 
Erweiterung oder Verlegung der Feuerungsanlagen, Schornsteine oder der die 
Feuerungsanlagen umgebenden Mauern, noch eine Verminderung der Festigkeit 
oder Sicherheit des Gebäudes verbunden ist, 
d) solche Brunnen, welche ausschließlich zum Viehtränken oder für Gartenanlagen be- 
stimmt sind. 
834. Auch die in § 33 genannten Baulichkeiten sind der Verpflichtung zur Anzeige 
und Genehmigung unterworfen, wenn es sich handelt 
a) um Bauten auf solchen Grundflächen, welche durch einen festgesetzten Bebauungs- 
plan zum Verkehrsraum bestimmt sind, 
b) um Aenderungen an oder in Gebäuden, für die eine veränderte Baufluchtlinie fest- 
gesetzt ist, 
c) um Bauten in einem Gebiete, über welches gemäß § 35 des Gesetzes die Bau- 
sperre verhängt oder gemäß § 65 ein Bauverbot erlassen worden ist, 
d) um Gebäude oder Grundstücke, für welche Anliegerleistungen (vergl. insbesondere 
§ 77 des Gesetzes) zu entrichten sind, 
e) um Veränderungen an den Grundlagen oder Dächern oder um solche, welche auf 
die äußere Erscheinung des Gebäudes, namentlich von der Straße aus gesehen, 
von erheblichem Einfluß sind, 
f) um Baulichkeiten der in § 33 unter a und b aufgeführten Art, wenn solche mit 
Feuerungsanlagen versehen werden oder zu Wohn= oder Schlafzwecken dienen sollen, 
8) um nachträgliche Einrichtung solcher Räume, welche nicht von Anfang an dazu be- 
stimmt waren, zu Wohn-, Arbeits= oder Schlafzwecken, 
h) um Herstellung, Verlegung oder Umgestaltung von Aborten, Gruben, Entwässer- 
ungsanlagen, Schleusen oder Neuanlegung von Thür= oder Fensteröffnungen in 
Umfassungs= und Brandmauern, 
i) um Bauten, welche in einer Entfernung bis zu 100 m von einer bereits bestehen- 
den oder in der Herstellung begriffenen Eisenbahn geplant werden.
	        
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