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6 9. Ein Gegenvormund wird nur bestellt, wenn die Bestellung von dem Könige
für angemessen erachtet wird. Die Vorschriften des § 8 Absatz 1, 2 finden entsprechende
Anwendung.
10. Die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über den Familienrath und den
Gemeindewaisenrath finden keine Anwendung.
11. Die Anordnung und Aufhebung einer Vormundschaft oder Beistandschaft,
die Bestellung und Entlassung der Vormünder, Gegenvormünder und Beistände steht dem
Könige zu. Das Gleiche gilt von der Uebertragung der Vermögensverwaltung auf den
Beistand sowie von der Aufhebung einer solchen Uebertragung.
Einer besonderen Verpflichtung der Vormünder, Gegenvormünder und Beistände be-
darf es nicht.
Der König ist nicht behindert, einem Vormund oder Beistande die Befreiungen ein-
zuräumen, die nach § 1852 Absatz 2, §§ 1853, 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeordnet werden können.
& 12. Die Ausübung und die Dauer der elterlichen Gewalt bestimmen sich nach
den bürgerlichen Gesetzen. Das Gleiche gilt von der Führung der Vormundschaft. Die
Vorschriften des § 15 der Verfassungsurkunde bleiben unberührt.
Der König ist bei der Ausübung der elterlichen Gewalt und bei der Führung einer
Vormundschaft nicht an die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts gebunden.
Soweit die Ausübung der elterlichen Gewalt oder die Führung einer Vormundschaft
der Aufsicht des Königs untersteht, tritt der König an die Stelle des Vormundschafts-
gerichts.
13. Dem Könige bleibt vorbehalten, zu bestimmen, an welche Behörde ein Vor-
mund oder Beistand Rechenschaft abzulegen hat und wo die nach den bürgerlichen Ge-
setzen dem Vormundschaftsgerichte zustehende Genehmigung oder Ermächtigung zu einer
Rechtshandlung einzuholen ist.
14. Die Vorschriften der §§ 5, 6, 8, 10 bis 13 finden auf die Pflegschaft ent-
sprechende Anwendung.
15. Sovweit zu Gunsten der Mitglieder des Königlichen Hauses Familienanwart-
schaften bestehen, bleibt dem Könige vorbehalten, von einzelnen Bestimmungen der Satz-
ung sowie von einzelnen Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über Familienanwart-
schaften Befreiung eintreten zu lassen.
16. Soweit auf dem Gebiete des Familienrechts, des Erbrechts oder des An-
wartschaftsrechts eine Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren erforderlich wird,