Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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85. Die Anwartschaft kann vom Stifter erstreckt werden auf bewegliche Sachen, 
die eine dauernde Nutzung gestatten, insbesondere auf Möbel, Bücher, Schmucksachen, 
Gold- und Silbergeräthe, Gemälde und andere Kunstgegenstände. 
& 6. Die Anwartschaft kann vom Stifter erstreckt werden auf Geldsummen, sofern 
diese oder deren Ertrag bestimmt sind: 
1. zur Erhaltung, Verbesserung oder Vergrößerung der Anwartschaft oder 
2. zur besseren Lebenshaltung des Anwartschaftsbesitzers oder 
3. zur Versorgung von Familienmitgliedern oder von Angestellten, Dienstleuten oder 
Arbeitern der Anwartschaftsbesitzer. 
Die Geldsummen müssen nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden 
Vorschriften angelegt sein. 
&# 7. Der Stifter kann anordnen, daß zu den im § 6 Absatz 1 Nr. 1, 3 bezeichneten 
Zwecken Geldsummen durch Beiträge der Anwartschaftsbesitzer angesammelt werden. 
&# . Die Anordnung einer Anwartschaft erfolgt durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 
oder durch Verfügung von Todeswegen. 
Das Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. Die Verfügung von Todeswegen muß durch mündliche Erklärung vor 
Gericht oder Notar errichtet sein. 
6#9Die auf die Anordnung einer Anwartschaft gerichtete Urkunde (Satzung) soll 
enthalten: 
1. die genaue Bezeichnung des der Anwartschaft gewidmeten Grundbesitzes; 
2. die Bezeichnung der Person, die als erste zum Besitze berufen ist; 
3. die Bestimmung der Nachfolgeordnung; 
4. die Bestimmung des Mindestbetrags der Beiträge, die zur Anwartschaftskasse (8§ 42) 
und zur Familienkasse (§ 43) zu entrichten sind, sowie die Bestimmung des 
Höchstbetrags der in der Anwartschaftskasse anzusammelnden Summe; 
5. im Falle der Anordnung der Ansammlung von Geldsummen (§ 7) die Bestimmung 
des Mindestbetrags und der Fälligkeit der Beiträge sowie des Höchstbetrags der 
anzusammelnden Summe; 
6. im Falle der Erstreckung der Anwartschaft auf Geldsummen (§§ 6, 7) Bestimm- 
ungen über die Verwendung der Geldsummen oder ihrer Erträge. 
Bewegliche Sachen, die Gegenstand der Anwartschaft werden sollen (§ 5), können in 
einer der Satzung beigefügten Anlage verzeichnet werden, wenn in der Satzung auf die 
Anlage Bezug genommen worden ist. 
1800. 61 
Bewegliche 
Sachen. 
Geld. 
Form der 
Anordnung. 
Satzung.
	        
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