Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

13 
1 
S 
— 
□ 
1 
S 
17 
— 13 — 
.Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der 
Anstellungsbehörde jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. 
Die informatorische Beschäftigung ist nicht über drei Monate auszudehnen, eine Aus- 
dehnung darüber hinaus nur für den Gerichts-, Straßen= und Wasserbau-Aufsichts- 
dienst, sowie innerhalb der Militärverwaltung gestattet. 
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Ver- 
einbarungen ein über die Dauer von drei Monaten hinausgehendes Kommando 
zur informatorischen Beschäftigung eintreten kann, wird durch das Kriegs- 
Ministerium bestimmt (14). 
In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe 
oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs 
nothwendig, sondern kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre um- 
fassender Zeitraum liegen. 
Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht 
für nothwendig erachtet, die endgültige Uebernahme des Militäranwärters in den 
Civildienst schon infolge einer informatorischen Beschäftigung erfolgen können. 
Die Truppentheile 2c. haben die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort mit- 
zutheilen, wann die informatorische Beschäftigung des Militäranwärters ihr Ende 
findet, um, falls an dieselbe sich eine Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung 
anschließt, mit Rücksicht auf die dadurch veränderte Zeitausdehnung dementsprechend 
das Kommando umzuwandeln bezw. das Ausscheiden des Militäranwärters aus 
dem aktiven Militärdienst veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung 
erfolgt. 
mDie wiederholte Kommandirung zur informatorischen Beschäftigung 
in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann auf Antrag der Anstellungs- 
behörde eine solche dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs 
Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert 
war, letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften 
für den betreffenden Dienstzweig aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet 
ist und die Anstellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung 
aller Verhältnisse erwarten lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung 
bestehen und in dem betreffenden Dienstzweige sein Fortkommen finden. 
Ob im übrigen eine wiederholte Kommandirung zum Zweck einer informato- 
rischen Beschäftigung bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen Ressorts 
erfolgen darf, unterliegt der Beurtheilung des Truppentheils rc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.