Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Familienkasse. 
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laufende Zinsen wachsen der Summe zu. Ist der Höchstbetrag erreicht, so ruht die Bei— 
tragspflicht des Anwartschaftsbesitzers und gebühren ihm die Zinsen. 
Treffen den Anwartschaftsbesitzer ohne sein Verschulden Unglücksfälle, welche den 
Reinertrag der Anwartschaft wesentlich mindern, so kann die Anwartschaftsbehörde auf 
Antrag des Anwartschaftsbesitzers nach vorherigem Gehör der Anwärtervertreter für die 
entsprechende Zeit den Beitrag herabsetzen oder den Anwartschaftsbesitzer von der Bei— 
tragspflicht völlig befreien. 
Verwendungen aus der Kasse sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas Anderes 
ergiebt, nur für die im 8 20 Absatz 1Nr. Le bis bh bezeichneten Zwecke zulässig. 
43. Jeder Anwartschaftsbesitzer ist verpflichtet, zur Versorgung seiner Angehörigen 
eine Geldsumme durch jährliche Beiträge anzusammeln (Familienkasse). Die Vorschriften 
in § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 finden Anwendung. 
Der Stifter hat den Mindestbetrag der Beiträge in angemessener Weise zu bestimmen 
(§ 9 Absatz 1 Nr. 4). Auflaufende Zinsen wachsen der Summe zu. 
44. Die Familienkasse bildet einen Bestandtheil der Anwartschaft und dient nach 
dem Tode des Anwartschaftsbesitzers zur Versorgung seiner Wittwe und derjenigen Ab- 
kömmlinge, die seine gesetzlichen Erben sind, mit Ausnahme des zur Nachfolge in die An- 
wartschaft berufenen Abkömmlings. 
Der Bestand der Kasse gebührt der Wittwe und den Abkömmlingen in demselben 
Verhältniß, in welchem er ihnen als alleinigen gesetzlichen Erben des Anwartschafts- 
besitzers zufallen würde. Der Anwartschaftsbesitzer kann eine andere Vertheilung zum 
Zwecke der Ausgleichung wegen Zuwendungen anordnen, insbesondere einen Abkömmling 
für abgefunden erklären, ingleichen einen Berechtigten ausschließen, wenn er sich einer 
Verfehlung schuldig macht, die den Anwartschaftsbesitzer zur Entziehung des Pflichttheils 
berechtigt, sowie unter den Voraussetzungen des § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anordnungen der daselbst bezeichneten Art treffen. Auf den Ausschluß eines Berechtigten 
finden die Vorschriften der §§ 2336, 2337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende 
Anwendung. 
Hinterläßt der Anwartschaftsbesitzer keine Angehörigen, die nach Absatz 1 Anspruch 
auf die Kasse haben, so verbleibt deren Bestand der Anwartschaft und fallen die Zinsen 
der Familienkasse zu. 
645. Der Anspruch der Wittwe und der Abkömmlinge auf den ihnen nach § 44 
Absatz 2 gebührenden Theil der Familienkasse entsteht mit dem Tode des Anwartschafts- 
besitzers und richtet sich gegen den Nachfolger in der Anwartschaft. Der Anspruch ist 
nicht übertragbar.
	        
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