Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Wahl der Anwärtervertreter geschieht in einer Versammlung. Die Mehrheit 
der erschienenen wahlberechtigten Anwärter entscheidet. Die Versammlung wird von dem 
ältesten der wahlberechtigten Anwärter berufen und geleitet. Die Ladung erfolgt durch 
einen eingeschriebenen Brief, in welchem der Anlaß der Berufung und der Gegenstand 
der Tagesordnung kurz angegeben werden sollen. Die Ladung gilt mit der Aufgabe zur 
Post als bewirkt, auch wenn der Brief als unbestellbar zurückkommt. Verzögert der älteste 
der wahlberechtigten Anwärter die Berufung der Versammlung oder ist er an der weiteren 
Erledigung der Angelegenheit verhindert, so kann die Anwartschaftsbehörde einen anderen 
wahlberechtigten Anwärter mit der Berufung oder Leitung der Versammlung betrauen. 
Auch ohne Versammlung ist die Wahl der Anwärtervertreter zulässig, wenn sämmt- 
liche wahlberechtigte Anwärter über die zu wählenden Personen einig sind und die Wahl 
oder das Einverständniß mit der Wahl schriftlich dem ältesten der wahlberechtigten An- 
wärter gegenüber erklärt wird. 
Die Kosten werden aus der Anwartschaftskasse bestritten. Ein Anspruch auf Ersatz 
der durch die Theilnahme an der Versammlung erwachsenden Auslagen steht den An- 
wärtern nicht zu. 
##67. Lehnt ein durch Gesetz berufener Anwärtervertreter die Führung der Geschäfte 
ab, so tritt der nächstberufene Anwärter an seine Stelle; im Sinne des § 61 Absatz 2, 
des § 63 Absatz 1 und der §§ 64, 65 gilt der ablehnende als nicht vorhanden. Die 
Ablehnung erfolgt durch eine der Anwartschaftsbehörde gegenüber in öffentlich beglaubigter 
Form abzugebende Erklärung. 
Lehnen im Falle des § 66 die Anwärter sämmtlich oder bis auf einen die Annahme 
der Wahl ab, so bewendet es bei den Vorschriften der §§ 61 flg. Eine anderweitige Wahl 
ist erst dann zulässig, wenn einer der durch Gesetz berufenen Anwärtervertreter weg- 
gefallen ist. 
668. Der Anwartschaftsbesitzer ist verpflichtet, der Anwartschaftsbehörde anzuzeigen, 
welche Anwärter die Geschäfte der Anwärtervertreter zu führen haben, sowie jede in der 
Person der Anwärtervertreter eintretende Aenderung zur Kenntniß der Anwartschafts- 
behörde zu bringen. 
Im Falle des § 66 liegt die Anzeige dem ältesten der wahlberechtigten Anwärter 
und, falls ein anderer die Versammlung geleitet hat, diesem ob. Er hat glaubhaft zu 
machen, daß den Vorschriften des § 66 genügt ist und daß ihm weitere wahlberechtigte 
Anwärter als die geladenen oder im Falle des § 66 Absatz 3 als diejenigen, die sich bei 
der Wahl betheiligt haben, nicht bekannt sind. Zur Glaubhaftmachung genügt die Ver- 
sicherung an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß der Anwartschaftsbehörde, weitere Er- 
mittelungen anzustellen. Die Kosten werden aus der Anwartschaftskasse bestritten.
	        
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