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steht in einem solchen Falle sowohl die in den Gesetzen der Lehnsbehörde übertragene
Genehmigung gewisser Rechtshandlungen des Lehnsbesitzers als auch die nach den Gesetzen
zulässige Ergänzung der Einwilligung der Mitbelehnten zu.
Die Vorschriften der 88 57 bis 60 finden entsprechende Anwendung, wenn Anwärter
zu einem Lehnsquantum dem Leben oder dem Aufenthalte nach unbekannt sind und es
ihrer Mitwirkung oder Zustimmung zu einer den Gegenstand des Lehens betreffenden
Rechtshandlung bedarf. Das Gleiche gilt von der Vorschrift des § 93, wenn ungewiß
ist, ob solche Anwärter noch vorhanden sind.
Die Vorschrift des § 71 Absatz 3 findet auf Lehen Anwendung.
110. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 7. Juli 1900.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Georg von Metzsch.
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Nr. 69. Gesetz,
die Abänderung einer Bestimmung des Organisationsgesetzes
vom 21. April 1873 betreffend;
vom 9. Juli 1900.
Wöan, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. x70c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
Der § 29 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Ver-
waltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) wird dahin abgeändert:
„In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig
wird von jeder Bezirksversammlung und von den Stadtbezirken Dresden und