für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1900.
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Inhalt: Nr. 10. Verordnung über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht. S. 17.
— Nr. 11. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Badischen Feuerversicherungsbank in Karlsruhe betr.
S. 18. — Nr. 12. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Aufhebung von Todten und Schein-
todten 2c. betr. S. 19. — Nr. 13. Verordnung, Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf
der Haltestelle Großzschocher betr. S. 21. — Nr. 14. Verordnung zur Ausführung des § 13 Absatz 2 und
des 8 14 des Telegraphenwege-Gesetzes betr. S. 22. — Nr. 15. Verordnung, eine Abänderung des For-
mulars zu den Heimathscheinen für das Ausland betr. S. 22. — Nr. 16. Bekanntmachung, die Ver-
leihung des Hofranges an die Gartenbaudirektoren betr. S. 23.
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Nr. 10. Verordnung
über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher
Hinsicht;
vom 22. Januar 1900.
In Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern verordnen
die unterzeichneten Ministerien hierdurch, daß § 2 der Verordnung, die Beobachtung
der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 1 1. April 1874 (G.= u.
V.-Bl. S. 41 flg.) durch die folgenden Vorschriften ersetzt wird:
# 2. Dagegen wird das zeitherige Verbot des Abhaltens von Konzertmusiken
und anderen, namentlich den mit Musikbegleitung verbundenen geräuschvollen
Vergnügungen an öffentlichen Orten auf
a) die Bußtage,
b) deren Vorabende — an denen jedoch die Aufführung ernster Musikstücke
gestattet sein soll —,
c) die drei letzten Tage der Charwoche und
Ausgegeben zu Dresden den 3. März 1900.