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VIII. Kosten.
# 92. Das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen ist stempelfrei.
9 3.Auf die Kosten des Verfahrens in Parteistreitigkeiten sind neben den Be-
stimmungen dieses Gesetzes die §§ 91 Absatz 1, 92 bis 98, 99 Absatz 1 und 3, 100,
102 bis 106, 278 Absatz 2 und 283 Absatz 2 der Civilprozeßordnung sowie die §§ 5,
6, 86 bis 89, 91 bis 93 und 97 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom
20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 659) entsprechend anzuwenden.
94. Für das Verfahren in Parteistreitigkeiten wird eine nach der Wichtigkeit
des Streitgegenstandes und nach dem Umfange der Verhandlungen zu bemessende Gebühr
erhoben und zwar von den Kreishauptmannschaften bis zu 60 AM, von dem Oberver-
waltungsgerichte bis zu 100.%. Der Fiskus des Deutschen Reiches und des Königreiches
Sachsen ist von der Zahlung der Gebühr befreit.
Die Gebühren für die Zeugen und Sachverständigen sowie die Kosten der Bekannt-
machungen in öffentlichen Blättern sind nicht mit inbegriffen. Ebenso sind Abschriften,
welche die Betheiligten auf ihr Verlangen erhalten, nach den geordneten Sätzen besonders
zu bezahlen. Inwieweit sonstige baare Auslagen, insbesondere Reisekosten, zu erstatten
sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Bei dem Oberverwaltungsgerichte wird keine Gebühr erhoben, wenn das Gericht
nicht in die Zurücknahme der Klage gewilligt hat (8§ 35 Absatz 1) oder wenn über die
Berufung trotz ihrer Zurücknahme auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses
entschieden worden ist (§ 64 Absatz 2).
95. Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, so können dem Kläger in dem Ur-
theile die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht auferlegt, auch kann
eine Gebühr nach Maßgabe des § 94 angesetzt werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtungsklage von dem Vorsitzenden des Bezirks-
oder Kreisausschusses eingewendet (§77), oder wenn darüber trotz ihrer Zurücknahme
auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses entschieden worden ist (§ 81
Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 2).
Sind mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse betheiligt, so entscheidet das
Oberverwaltungsgericht zugleich darüber, inwieweit der unterliegende Theil die dem
Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, auch können der unterliegenden Partei
die Kosten des Verfahrens und eine Gebühr wie im Falle des ersten Absatzes auferlegt
werden, vorbehältlich der hier ebenfalls geltenden Bestimmungen des vorstehenden Ab-
satzes.
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