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Bei der Entscheidung des einzelnen Falles haben vier dem Oberlandesgericht
und drei den Verwaltungsministerien oder dem Oberverwaltungsgericht ange—
hörende Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes mitzuwirken.“
8 101. Das Gesetz vom 2. April 1884, betreffend die Ergänzung und Abänder—
ung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des Allgemeinen Berggesetzes
vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 97), wird folgendermaßen abgeändert:
1. der § 49 lautet:
„Streitigkeiten über die im § 48 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche
werden von dem Bergamte in der Zusammensetzung als Bergschiedsgericht nach
den §§ 68 flg. entschieden."“
2. im § 66 Absatz 1 wird hinter dem Worte „steht“ eingeschaltet:
„vorbehältlich der Bestimmung im § 82 Absatz 2“;
3. der § 82 Absatz 2 lautet:
„Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung
kann, insoweit nicht dagegen nach dem § 116 des Invalidenversicherungsgesetzes
in der Fassung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) die Revision an das
Reichsversicherungsamt zusteht, mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
Diese hat keine aufschiebende Wirkung."“
102. Die Anwendung dieses Gesetzes auf andere als die im § 73 Ziffer 8
unter b erwähnten kirchlichen Angelegenheiten bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vor-
behalten.
6 103. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.
Die vorher bereits anhängig gewordenen Sachen sind nach den bisherigen Gesetzen
zu erledigen. Entscheidungen aber, die erst nachher eröffnet worden sind, können mit der
Anfechtungsklage gemäß den §§ 73 flg. angefochten werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 19. Juli 1900.
Albert.
Georg von Metzsch.
Paul von Seypdewitz.
Werner von Watzdorf.