Verfass. u. Zuständigkeit d. Disziplinargerichte. 55 9, 10. 511
eine k DOsn für den Bereich des I., II.,
II. Armeekorps mit dem Sitze in Danzig,
eine Di mlinarkammer für den Bereich des VII., IX. ,
X., XI. Armeekorps mit dem Sitze in Hannover,
eine Wilesare für den Bereich des VIII.,
XIV., XV., XVI., XVIII. Armeekorps mit dem Sitze
in Karlsruhe.
AussBest. M. Für den Bereich der Marine ist eine Disziplinarkammer
mit dem Sitze in Kiel gebildet.
Für Bayern treten hinzu — AusfBest. vom 17. Sept.
00. für das I. Korps in München,
b) für II. und III. Korps in Würz durg
Dres Sachsen — Auss#Best. vom an. 1900 — in
Für Württemberg — Auss#Best. vom 30. März 1900 — in
Stuttgart.
9. Zuständig ist diejenige Disziplinarkammer, in
deren Bezirke der Beschuldigte zur Zeit der Eröffnung
des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsit
hat.)
Die Disziplinarkammer der Marine ist zuständig
für alle richterlichen Militärjustizbeamten der Marine.
1) r**G9( *88 NB. Bestehen Zweifel darüber, an welchem
Orte der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz hat, so entscheidet
die oberste Nittärjust iherwaltungsbehörde. Begr.
S. 199. Eine dem § 88 Abs. 3 RBG. entsprechende Bestimmung
ist nicht aufgenommen worden.
10. Der Disziplinarhof kann!) auf Antrag des
Vertreters der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten
die Verweisung der Sache an eine andere Disziplinarkammer
beschließen, wenn Gründe vorliegen, welche die
Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft
erscheinen lassen.2)
1) Der Disziplinarhof entschedet nach pflichtmäßi
messen — entsprechend 5 90 RBE. — falls ein 1 Antrag
gestellt wird; also nicht von Amts wegen. Bez. Vertreter
derd taatsanwal jät vgl. § 13.
2)910 bezieht sich nur auf den Fall, daß der Antrag
1900