Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

Verfass.  u.  Zuständigkeit  d.  Disziplinargerichte.  55  9,  10.  511

eine  k  DOsn  für  den  Bereich  des  I.,  II.,
II.  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Danzig,
eine  Di  mlinarkammer  für  den  Bereich  des  VII.,  IX.  ,
X.,  XI.  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Hannover,
eine  Wilesare  für  den  Bereich  des  VIII.,
XIV.,  XV.,  XVI.,  XVIII.  Armeekorps  mit  dem  Sitze
in  Karlsruhe.
AussBest.  M.  Für  den  Bereich  der  Marine  ist  eine  Disziplinarkammer
  mit  dem  Sitze  in  Kiel  gebildet.
Für  Bayern  treten  hinzu  —  AusfBest.  vom  17.  Sept.

00.  für  das  I.  Korps  in  München,
b)  für  II.  und  III.  Korps  in  Würz  durg
Dres  Sachsen  —  Auss#Best.  vom  an.  1900  —  in

Für  Württemberg  —  Auss#Best.  vom  30.  März  1900  —  in
Stuttgart.

9.  Zuständig  ist  diejenige  Disziplinarkammer,  in
deren  Bezirke  der  Beschuldigte  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Disziplinarverfahrens  seinen  dienstlichen  Wohnsit
  hat.)

Die  Disziplinarkammer  der  Marine  ist  zuständig
für  alle  richterlichen  Militärjustizbeamten  der  Marine.

1)  r**G9(  *88  NB.  Bestehen  Zweifel  darüber,  an  welchem
Orte  der  Beschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  so  entscheidet
  die  oberste  Nittärjust  iherwaltungsbehörde.  Begr.

S.  199.  Eine  dem  §  88  Abs.  3  RBG.  entsprechende  Bestimmung
ist  nicht  aufgenommen  worden.

10.  Der  Disziplinarhof  kann!)  auf  Antrag  des
Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Beschuldigten
die  Verweisung  der  Sache  an  eine  andere  Disziplinarkammer
  beschließen,  wenn  Gründe  vorliegen,  welche  die
Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft

  erscheinen  lassen.2)

1)  Der  Disziplinarhof  entschedet  nach  pflichtmäßi
messen  —  entsprechend  5  90  RBE.  —  falls  ein  1  Antrag
  gestellt  wird;  also  nicht  von  Amts  wegen.  Bez.  Vertreter
derd  taatsanwal  jät  vgl.  §  13.

2)910  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  der  Antrag

1900