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Nr. 73. Gesetz,
einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878
betreffend:
vom 20. Juli 1900.
Wag, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Artikel I.
Die §§ 64, 65 und 66 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 in der
Fassung des Gesetzes vom 10. März 1894 werden aufgehoben und durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
64.Gegen die Entscheidungen der Reklamationskommission (88 56, 58
und 59) kann sowohl von dem Beitragspflichtigen, als auch von dem Vorsitzen-
den der Reklamationskommission die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
durch Erhebung der Anfechtungsklage angerufen werden.
Auf die letztere finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 19. Juli 1900 Anwendung, soweit nicht in Nachstehendem
Anderes bestimmt ist.
65. Die Anfechtungsklage ist bei der Bezirkssteuereinnahme, welche die
angefochtene Entscheidung bekannt gemacht hat, binnen vier Wochen, von der
Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich anzubringen. Nur die Klage des Vor-
sitzenden der Reklamationskommission hat aufschiebende Wirkung.
Die Klage des Vorsitzenden der Reklamationskommission wird dem Beitrags-
pflichtigen von der Bezirkssteuereinnahme abschriftlich unter dem Eröffnen mit-
getheilt, daß ihm binnen vierzehn Tagen die Einreichung einer Erwiderung
freistehe.
Die Bezirkssteuereinnahme nimmt die Klage und in dem Falle von Absatz 2
die etwa eingegangene Erwiderung zu den Reklamationsakten und übersendet die
letzteren dem Vorsitzenden der Reklamationskommission. Dieser hat die Akten
unter Beifügung einer etwaigen Gegenerklärung an das Oberverwaltungsgericht
einzureichen.