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Die Vorschrift in § 41 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege findet keine Anwendung.
66. Das Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob
vor Ertheilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll.
Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne
weiteres verworfen.
Das Urtheil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten dem Vorsitzen-
den der Reklamationskommission übersendet und dem Beitragspflichtigen durch
die Bezirkssteuereinnahme bekannt gemacht.
Artikel II.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Verwaltungsrechts-
pflege in Kraft. In Bezug auf solche Entscheidungen, welche dem Beitragspflichtigen
vorher bekannt gemacht worden sind, gelten noch die bisherigen Bestimmungen.
Das Finanz-Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes,
wie er sich nach dem Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ergiebt, im Gesetz= und Ver-
ordnungsblatte bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 20. Juli 1900.
# Albert.
Werner von Watzdorf.
Nr. 74. Gesetz,
die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten
über die Besteuerung der Wanderlager betreffend;
vom 21. Juli 1900.
Wan, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: