Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Vorschrift in § 41 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- 
pflege findet keine Anwendung. 
66. Das Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob 
vor Ertheilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. 
Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne 
weiteres verworfen. 
Das Urtheil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten dem Vorsitzen- 
den der Reklamationskommission übersendet und dem Beitragspflichtigen durch 
die Bezirkssteuereinnahme bekannt gemacht. 
Artikel II. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Verwaltungsrechts- 
pflege in Kraft. In Bezug auf solche Entscheidungen, welche dem Beitragspflichtigen 
vorher bekannt gemacht worden sind, gelten noch die bisherigen Bestimmungen. 
Das Finanz-Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes, 
wie er sich nach dem Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ergiebt, im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Juli 1900. 
# Albert. 
Werner von Watzdorf. 
  
Nr. 74. Gesetz, 
die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten 
über die Besteuerung der Wanderlager betreffend; 
vom 21. Juli 1900. 
Wan, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
	        
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