Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 13. Verordnung, 
Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf der Haltestelle 
Großzschocher betreffend; 
vom 13. Februar 1900. 
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Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Be- 
seitigung des Bahnüberganges in Km. 13, 5 + 32 auf der Haltestelle Großzschocher 
der Bahnlinie Leipzig-Zeitz erforderlich. 
Da die Ablösung entgegenstehender Wegeberechtigungen und der Erwerb des zur 
Anlegung von Ersatzwegen nöthigen Landes durch freihändige Vereinbarung nicht allent- 
halben zu erreichen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum 
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Anlagen zur Beseitigung 
des bezeichneten Bahnüberganges in Anwendung zu bringen. 
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
sl 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen wird die Flur 
Großzschocher 
betroffen. 
Dresden, am 13. Februar 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler.
	        
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