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Nr. 13. Verordnung,
Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf der Haltestelle
Großzschocher betreffend;
vom 13. Februar 1900.
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Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Be-
seitigung des Bahnüberganges in Km. 13, 5 + 32 auf der Haltestelle Großzschocher
der Bahnlinie Leipzig-Zeitz erforderlich.
Da die Ablösung entgegenstehender Wegeberechtigungen und der Erwerb des zur
Anlegung von Ersatzwegen nöthigen Landes durch freihändige Vereinbarung nicht allent-
halben zu erreichen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Anlagen zur Beseitigung
des bezeichneten Bahnüberganges in Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
sl 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen wird die Flur
Großzschocher
betroffen.
Dresden, am 13. Februar 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.