Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 646 — 
Nr. 76. Verordnung, 
die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
betreffend; 
vom 25. Juli 1900. 
— Nachdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom 
— 13. Juni dieses Jahres die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark vom 
1. Oktober 1900 ab mit einjähriger Einlösungsfrist angeordnet hat, werden sämmtliche 
Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung schon von jetzt ab 
zu verfahren. Die eingehenden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark sind daher von diesen 
Kassen nicht mehr als Zahlungsmittel zu benutzen. Auch sind diese Münzen jeder Zeit 
auf Erfordern gegen anderes Geld umzutauschen. 
Die zur Einlösung kommenden Stücke sind, insoweit sie nicht bei den Oberpostkassen 
umgewechselt werden können, 
1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanz-= 
hauptkasse einliefern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüsse ein- 
liefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln, 
2. von den unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen 
aber mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden. 
Dresden, den 25. Juli 1900. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Für den Minister des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts: v. Watzdorf. 
Dr. Waentig. 
Naumann.
	        
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