WBekanntmachung.
Auf Grund des Artikels J Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münz—
wesen, vom 1. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen getroffen:
# 1. Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark nicht
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit
der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu
nehmen.
# 2. Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung ge-
nommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.
6# 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 13. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr v. Thielmann.
Nr. 77. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und
bei Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 21. Juli 1900.
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung hier-
durch bestimmt, daß die
prädizirten Forstassessoren