Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

WBekanntmachung. 
Auf Grund des Artikels J Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münz— 
wesen, vom 1. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen getroffen: 
# 1. Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit 
der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu 
nehmen. 
# 2. Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung ge- 
nommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
6# 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie 
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 13. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr v. Thielmann. 
  
Nr. 77. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
bei Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 21. Juli 1900. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung hier- 
durch bestimmt, daß die 
prädizirten Forstassessoren
	        
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