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sowie die Forstreferendare
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist.
Dresden, am 21. Juli 1900.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Naumann.
Nr. 78. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahnbrücke
in der Linie Hainsberg-Kipsdorf betreffend;
vom 31. Juli 1900.
Jufolge Regulirung der wilden Weißeritz in Flur Somsdorf muß bei Station 9+ 73,3
der Staatseisenbahnlinie Hainsberg-Kipesdorf eine neue Brücke für diese Eisenbahn er-
baut werden.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter-
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf den Brückenbau in Anwend-
ung zu bringen.
. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
&s# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Somsdorf mit Coßmanns-
dorf betroffen.
Dresden, am 31. Juli 1900.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Vodel. Effler.
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden.