Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gemeindebezirks im letzten Kalenderjahre vor der Einschätzung (8 16 
Absatz 4) zu den Schulanlagen oder Kirchenanlagen beigetragen haben. 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne 
von Absatz 1 unter a die Gesammtheit der Kommanditisten. 
Haben nichtphysische Beitragspflichtige der im Absatz 1 gedachten Art ihren 
Sitz außerhalb Sachsens, so sind sie nach demjenigen Einkommen zu besteuern, 
welches aus sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen 
Gewerbe herrührt. 
Soweit die Besteuerung von Eisenbahnunternehmungen durch Staatsverträge 
geregelt ist, richtet sich dieselbe lediglich nach den diesfallsigen Vertragsbestimmungen. 
§ 5 Absatz 2. 
Die Worte „nur insoweit zuzurechnen, als es nach Sachsen bezogen wird“ werden 
durch die Worte 
„nicht zuzurechnen“ 
ersetzt. 
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erhält folgende Zusätze: 
9. die infolge reichs- oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen- 
schaften, Kranken- und Pensionskassen, sowie die zum Ersatze derselben dienenden 
Kassen und Verbände; 
10. die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthätigen, Besoldungs= oder 
Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Ver- 
mögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen; 
11. Konkursmassen; 
12. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit hinsichtlich desjenigen Theils der 
an die Mitglieder vertheilten Ueberschüsse, welcher dem Verhältnisse der Mitglieder- 
beiträge zuzüglich dreiprozentiger Zinsen angesammelter Mitgliederbeiträge zu 
den gesammten Einnahmen der Gesellschaft entspricht, sowie hinsichtlich der Hälfte 
des verbleibenden Theils. 
88 Ziffer 3 
8 10 
kommt in Wegfall. 
erhält folgende Fassung: 
Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des 
Verhältnisses, durch welches sie begründet wird, und erlischt mit dem nächsten 
Termine nach Wegfall des Verhältnisses, auf welchem sie beruht. 
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