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Nr. IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896
(R.-G.-Bl. S. 604) erfahren hat, wird das mit Verordnung vom 26. Februar 1881
(G.= u. V.-Bl. S. 10) bekannt gemachte Formular der Heimathscheine für das Ausland
dahin abgeändert, daß Absatz 2 der Anmerkung künftig lautet wie folgt:
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem
Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die
Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind die Töchter, die
verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind.
Dresden, den 16. Februar 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Fey.
Nr. 16. Bekanntmachung,
die Verleihung des Hofranges an die Gartenbaudirektoren betreffend;
vom 21. Februar 1900.
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Deine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Gartenbaudirektoren unter
Einstellung in die 12. Gruppe der 5. Klasse der Hofrangordnung den Hofrang zu verleihen.
Dresden, am 21. Februar 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Reinwarth.
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Druc und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.