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8 68.
Hinter den Worten „zum Zwecke der Einschätzung“ sind die Worte
„oder Nachschätzung“
und hinter den Worten „amtlich vorgelegten Fragen“ die Worte
„oder bei Begründung einer Reklamation“
einzuschalten.
8 78.
Die Worte auf Zeile 1 „100-4“ werden durch die Worte
„150 “4“
ersetzt, und die Worte „auf Antrag des Verletzten“ kommen in Wegfall.
§ 4 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der
gerichtlichen Untersuchung ist in Orten, für welche die Anlegung der Kataster der
Gemeindebehörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuer-
einnahme zuständig.
§ 76.
Hinter der Parenthese „(88 68, 69)“ sind die Worte
„ingleichen die nach § 73“
einzuschalten.
8 77 Absatz 1.
Das Wort „Einschätzung“ wird durch das Wort
„Veranlagung"“
ersetzt.
§ 77 Absatz 3
erhält folgende Fassung:
Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf welchen
die Nachzahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Fest-
setzung erfolgt in denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeinde-
behörde übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirks-
steuereinnahme. Bei dieser Festsetzung ist — vorbehältlich des im Rechtsmittelwege
vom Nachzahlungspflichtigen zu führenden Gegenbeweises — davon auszugehen,
daß das Einkommen mindestens in derselben Höhe, in welcher es für das letzte
der bei der Nachzahlung in Betracht kommenden Jahre der Nachzahlungsberech-
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