Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 68. 
Hinter den Worten „zum Zwecke der Einschätzung“ sind die Worte 
„oder Nachschätzung“ 
und hinter den Worten „amtlich vorgelegten Fragen“ die Worte 
„oder bei Begründung einer Reklamation“ 
einzuschalten. 
8 78. 
Die Worte auf Zeile 1 „100-4“ werden durch die Worte 
„150 “4“ 
ersetzt, und die Worte „auf Antrag des Verletzten“ kommen in Wegfall. 
§ 4 Absatz 2 
erhält folgende Fassung: 
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der 
gerichtlichen Untersuchung ist in Orten, für welche die Anlegung der Kataster der 
Gemeindebehörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuer- 
einnahme zuständig. 
§ 76. 
Hinter der Parenthese „(88 68, 69)“ sind die Worte 
„ingleichen die nach § 73“ 
einzuschalten. 
8 77 Absatz 1. 
Das Wort „Einschätzung“ wird durch das Wort 
„Veranlagung"“ 
ersetzt. 
§ 77 Absatz 3 
erhält folgende Fassung: 
Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf welchen 
die Nachzahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Fest- 
setzung erfolgt in denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeinde- 
behörde übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirks- 
steuereinnahme. Bei dieser Festsetzung ist — vorbehältlich des im Rechtsmittelwege 
vom Nachzahlungspflichtigen zu führenden Gegenbeweises — davon auszugehen, 
daß das Einkommen mindestens in derselben Höhe, in welcher es für das letzte 
der bei der Nachzahlung in Betracht kommenden Jahre der Nachzahlungsberech- 
74“"
	        
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