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Einkommensteuergesetz
vom 24. Juli 1900.
Wm
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Im Königreiche Sachsen wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben.
Dieser Steuer unterliegt das gesammte, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes zu berechnende jährliche reine Einkommen (vergl. jedoch § 15 Punkt 6) des
Beitragspflichtigen.
§& 2. Beitragspflichtig sind, vorbehältlich der in 88§ 5 und 6 bestimmten Beschränk-
ungen und Befreiungen:
1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar:
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, mit ihrem gesammten Einkommen;
b) wenn sie außerhalb Sachsens wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig in
Sachsen einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen, welches aus
sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her-
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches
aus der sächsischen Staatskasse gezahlt wird;
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar:
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in
Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich
in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesammten Einkommen;
b) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus sächsischem
Grundbesitze oder einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt, ingleichen
mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches aus der säch-
sischen Staatskasse gezahlt wird;
3. Ausländer, und zwar:
à) wenn sie in Sachsen ihren Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h. mindestens ein
Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre mit Unterbrechungen, aufhalten, mit
ihrem gesammten Einkommen;
b) wenn sie in Sachsen ein Grundstück besitzen oder eine Erwerbsthätigkeit ausüben
(ohne Unterschied, ob sie sich in Sachsen aufhalten oder nicht), mit dem aus diesen
Quellen herrührenden Einkommen.