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85. Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einem anderen deutschen Staate
liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem anderen deutschen Staate betrieben
wird, ingleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärbeamte und Civil-
beamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen deutschen Staates beziehen,
bleiben bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht.
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Auslande liegt, oder aus einem Ge-
werbe, welches im Auslande betrieben wird, ingleichen aus einer anderen im Auslande
betriebenen, nicht auf einem Beamtenverhältnisse zu dem sächsischen Staate beruhenden
Erwerbsthätigkeit ist dem steuerpflichtigen Einkommen nicht zuzurechnen.
6. Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Wittwen;
2. das Deutsche Reich, der Staatsfiskus, die Landesuniversität und die Landes-
schulen zu Meißen und Grimma;
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowie die
Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst
den Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandtschaft, beziehentlich
des Konsulats, oder für ihre Familie in ihren Diensten haben, hinsichtlich ihres nicht
aus sächsischem Grundbesitze oder aus Gewerbebetrieb innerhalb Sachsens herrührenden
Einkommens;
4. Offiziere, Aerzte und Beamte des Heeres und der Marine für die Zeit, während
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen gehören,
hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens;
5. Unteroffiziere, Mannschaften und die ihnen im Range gleichstehenden Militär-
personen in der aktiven Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve hinsichtlich ihres
Militärdiensteinkommens;
6. diejenigen, welche, ohne in Sachsen ihren Wohnsitz zu haben, lediglich ein Ge-
werbe im Umherziehen in Sachsen betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem
Gewerbe;
7. Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen;
8. diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 400·X nicht übersteigt,
jedoch mit Ausschluß der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer sächsischer Grundstücke
und Gewerbe-Etablissements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe den Be-
trag von 400 . nicht übersteigt, nach dem für die unterste Klasse bestimmten Satze zu
versteuern haben;