Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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85. Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einem anderen deutschen Staate 
liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem anderen deutschen Staate betrieben 
wird, ingleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärbeamte und Civil- 
beamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen deutschen Staates beziehen, 
bleiben bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht. 
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Auslande liegt, oder aus einem Ge- 
werbe, welches im Auslande betrieben wird, ingleichen aus einer anderen im Auslande 
betriebenen, nicht auf einem Beamtenverhältnisse zu dem sächsischen Staate beruhenden 
Erwerbsthätigkeit ist dem steuerpflichtigen Einkommen nicht zuzurechnen. 
6. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Wittwen; 
2. das Deutsche Reich, der Staatsfiskus, die Landesuniversität und die Landes- 
schulen zu Meißen und Grimma; 
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowie die 
Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst 
den Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandtschaft, beziehentlich 
des Konsulats, oder für ihre Familie in ihren Diensten haben, hinsichtlich ihres nicht 
aus sächsischem Grundbesitze oder aus Gewerbebetrieb innerhalb Sachsens herrührenden 
Einkommens; 
4. Offiziere, Aerzte und Beamte des Heeres und der Marine für die Zeit, während 
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen 
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen gehören, 
hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens; 
5. Unteroffiziere, Mannschaften und die ihnen im Range gleichstehenden Militär- 
personen in der aktiven Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve hinsichtlich ihres 
Militärdiensteinkommens; 
6. diejenigen, welche, ohne in Sachsen ihren Wohnsitz zu haben, lediglich ein Ge- 
werbe im Umherziehen in Sachsen betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem 
Gewerbe; 
7. Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen; 
8. diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 400·X nicht übersteigt, 
jedoch mit Ausschluß der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer sächsischer Grundstücke 
und Gewerbe-Etablissements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe den Be- 
trag von 400 . nicht übersteigt, nach dem für die unterste Klasse bestimmten Satze zu 
versteuern haben;
	        
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