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*51. Die Reklamation gegen die Einschätzung oder eine Nachschätzung nach § 47
kann nur gegen das Gesammtergebniß der Veranlagung gerichtet werden und ist vom
Reklamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich
zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen.
Die Reklamation gegen eine Nachschätzung nach § 47 a Absatz 1 kann nur gegen die
Nachschätzung überhaupt oder das Maß derselben und diejenige gegen die völlige oder
theilweise Verweigerung einer nach § 47 a Absatz 2 beanspruchten Nachschätzung nur
gegen diese Verweigerung gerichtet werden. In beiden Fällen ist die Reklamation vom
Beitragspflichtigen ebenfalls thatsächlich zu begründen.
52. Reklamationen, welche für versäumt oder nach §§ 39, 42 oder 47a für un-
zulässig zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspektor zurückgewiesen. Dem
Reklamanten, welchem hiervon Nachricht zu geben ist, steht gegen diesen Beschluß ledig-
lich eine innerhalb drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuer-
einnahme anzubringende Beschwerde an die Reklamationskommission zu.
53. Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen, von dem Abschlusse
des Katasters und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung
betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde an den Beitragspflichtigen an, ein-
zulegen.
Von derselben ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß
zu geben, binnen vierzehn Tagen bei der Bezirkssteuereinnahme zu erklären, ob er sich
dabei beruhigen wolle. .
Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklärung wird die Einschätzung
oder Nachschätzung, wie dem Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der vorgedachten Auf-
forderung zu eröffnen ist, in Gemäßheit der Berufung ohne weiteres abgeändert.
Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor die ein-
gewendete Berufung thatsächlich zu begründen.
54. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten
thatsächlichen Anführungen liegt demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel einge-
wendet hat.
Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen
ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkundenstempel nicht
unterworfen.
*55. Sovweit die eingewendeten Reklamationen und Berufungen nicht in der vor-
stehenden Weise (§§ 52 und 53) Erledigung finden, sind sie den zu deren Entscheidung
zuständigen Behörden vorzulegen.