Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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und forstwirthschaftlichen Grundstücke nach Höhe des ganzen Darlehns nebst Renten, 
Zinsen und Kosten zu bestellen. Bruchtheile eines Grundstückes werden nicht beliehen. 
85. Nach der Reihe des Eintrittes in die Anstalt werden Serien gebildet. 
Jede Serie bildet einen Bestandtheil an und für sich, sie wird gleichmäßig verzinst 
und getilgt, sie erhält ihre ausschließlichen Amortisations- und Reservefonds und bewirkt 
die allmähliche Tilgung ihrer Pfandbriefe unter sich allein und gleichmäßig unter allen 
ihren Hypotheken. 
Innerhalb einer Serie entstehende Verluste hat dieselbe allein zu tragen; sie hat 
anderen Serien, sowie den Eigenthümern von zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund— 
stücken, welche durch solche Verluste in Mitleidenschaft gezogen werden, den dadurch 
entstehenden Schaden zu vergüten. 
&6. Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. 
& 7. Der Geschäftsordnung wird die weitere Ausführung der in den Satzungen 
enthaltenen Bestimmungen vorbehalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Leitung, Vertretung und Beaufsichtigung. 
#&# .Die Geschäfte der Anstalt werden besorgt durch 
I. den Vorstand, 
II. die Hauptversammlung, 
III. einen Syndikus, 
IV. einen oder mehrere Bevollmächtigte mit den erforderlichen Kanzleibeamten. 
89. Der Vorsitzende im Vorstande beziehentlich dessen Stellvertreter vertreten die 
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Beglaubigung erfolgt durch den Nachweis 
der nach der Vorschrift in § 57 Absatz 4 vorgenommenen Bekanntmachung der Wahl. 
§ 10. Die von der Anstalt auszustellenden Urkunden werden von dem Vorsitzenden 
im Vorstande oder dessen Stellvertreter sowie einem Bevollmächtigten unterzeichnet und 
mit dem Anstaltssiegel versehen. Satzungsgemäß vollzogene Urkunden gelten als öffent- 
liche Urkunden. Der Vorsitzende im Vorstande, dessen Stellvertreter und die Bevoll- 
mächtigten sind deshalb von dem Königlichen Amtsgerichte zu Leipzig zu verpflichten. 
11. Zur Ueberwachung der Anstalt wird von der Staatsregierung ein Königlicher 
Kommissar bestellt. Derselbe ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes sowie an 
der Hauptversammlung theilzunehmen und die Bücher, Schriften und Kassen der Anstalt 
jederzeit einzusehen. Ohne seine Zustimmung darf keine zum Nachweise einer Kapital- 
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Serienbildung. 
Sitz. 
Geschäfts- 
ordnung. 
Leitung. 
Vertretung. 
Fortsetzung. 
Beaufsich- 
tigung.
	        
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